Karl Nolle, MdL

Pressemitteilung, 07.11.2001

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Naziverharmloser Generalstaatsanwalt Schwalm

Zehn Fragen an Justizminister Kolbe
 
Der Sächsische SPD Abgeordnete Karl Nolle hat heute Justizminister Manfred Kolbe eine Dienst- und Fachaufsichtbeschwerde gegen Generalstaatsanwalt Dr. Schwalm zugestellt, Schwalm war anläßlich der Ereignisse auf der Leipziger NPD Demonstration vom 3.11.01 durch seine skandalöse Beurteilung der Nazi-Parole “Ruhm und Ehre der Waffen-SS” erneut aufgefallen.

NOLLE: “ Herr Generalstaatsanwalt Dr. Schwalm hat durch seine skandalöse Entscheidung in Sachen Waffen-SS erneut offenbart, auf welchen Auge er Sehstörungen hat. Aber außer diesen Sehstörungen scheint hat Herr Schwalm offensichtlich auch Erinnerungslücken zu haben, was die Geschichte der Nazis, ihrer volksverhetzenden Politik, ihrer Verbrechen und Menschenverachtung angeht.”

Nolle, “Wenn Herr Schwalm naiv war, ist er nur ungeeignet, wenn seine Auffassung aber Ausdruck seines tatsächlichen Demokratie- und Verfassungsverständnisses ist, scheint er gemeingefährlich im fortgeschrittenen Stadium zu sein.”

NOLLE: “ Bei Herrn Schwalm handelt es sich nicht etwa um einen einfachdenkenden Amtsboten, wie man meinen könnte, sondern um den immerhin höchsten Beamten der sächsischen Staatsanwaltschaften. Welchen Ermittlungseifer und welche freiheitlich-demokratische Werte und Geschichtsbild können wir von seinen Staatsanwälten erwarten, wenn der Chef so daneben greift?”

In 10 Fragen an Justizminister Kolbe will Nolle genau wissen, wie Ablauf und Verantwortung bei der Behandlung und Niederschlagung der zahlreichen Ermittlungsverfahren wegen volksverhetzenden Parolen zu beurteilen ist. In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde bezieht sich Nolle auch auf Ex. Minister Heitmann und eine kürzlich wegen einer Durchsuchung der Bildzeitung gemassregelten Staatsanwältin. Nolle geht davon aus, dass hier im Falle Schwalm nicht mit zweierlei Mass gemessen wird und die Fehlleistung des Obersten Chefs der Sächsischen Staatsanwaltschaften genauso korrekt und konsequent diziplinarrechtlcih verfolgt wird, wie bei den kleinen Beamten.

“Herr Kolbe stoppen sie - noch vor der Weihe der Dresdner Synagoge am 9. November - das für das Ansehen unserer freiheitlichen Demokratie in Sachsen schädliche Treiben des obersten Staatsanwaltes, dessen Auffassungen eine unerträgliche Verhöhnung der Millionen von der SS und Waffen-SS Ermordeten ist.” schließt der Abgeordnete Nolle.


gez. KARL NOLLE, MdL 0173-9219870

Anhang:
Beigefügt § 86a StGB
sowie den Wortlaut der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Schwalm


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Karl Nolle
Mitglied des Sächsischen Landtages
Bernhard von Lindenau Platz 1
01067 Dresden


Herrn Staatsminister
Manfred Kolbe
Sächsisches Staatsministerium
der Justiz
Hospitalstraße 7
01067 Dresden


Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde
“Ruhm und Ehre der Waffen-SS”


Dresden, den 7.11.2001



Sehr geehrter Herr Staatsminister Kolbe,

gegen Herrn Generalstaatsanwalt Dr. Schwalm erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde.

Presseberichten habe ich entnommen, dass von den zuständigen Polizeibehörden die NPD-Demonstration in Leipzig am vergangenen Wochenende nicht aufgelöst wurde, weil die Parole der Demonstrationsteilnehmer “Ruhm und Ehre der Waffen-SS” in einer Vielzahl vorheriger Ermittlungsverfahren aufgrund einer Entscheidung des Generalstaatsanwalts nicht als strafbare Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB angesehen wurde. Wenn die Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz über die Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwalt zu mehr dienen soll als zur Information der Regierung (so habe ich Ihren Vorgänger Steffen Heitmann in seiner Aussage vor dem Landgericht Dresden am 1. November verstanden), dann sind hier Maßnahmen der Fachaufsicht, aber auch der Dienstaufsicht, ernsthaft zu prüfen.

Dabei bitte ich Sie um Beachtung folgender Fragen:

1. Hat sich der Generalstaatsanwalt in seiner Entscheidung auf wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Rechtsprechung unabhängiger Gerichte stützen können, die genau diese Parole als nicht strafbar angesehen haben?
2. Hat sich der Generalstaatsanwalt vor seiner Entscheidung über die Rechtsauffassungen der Generalstaatsanwälte sämtlicher anderer Bundesländer informiert?
3. Haben die Generalstaatsanwälte der anderen Länder die Rechtsauffassung des Herrn Dr. Schwalm geteilt?
4. Hat der Generalstaatsanwalt vor oder nach seiner Entscheidung an das Staatsministerium der Justiz berichtet? Wenn nein, hätte ein Bericht erfolgen müssen?
5. Hat das Staatsministerium der Justiz der seinerzeitigen Entscheidung des Generalstaatsanwalts widersprochen, wenn ja, wann?
6. Hat das Staatsministerium der Justiz der seinerzeitigen Entscheidung zugestimmt?
7. Hat sich der Generalstaatsanwalt bei seiner Entscheidung, die Parole “Ruhm und Ehre der Waffen-SS” sei nicht strafbar, damit auseinandergesetzt, dass jedenfalls seit 1998 (Stand der im Internet abrufbaren Fassung) gemäß § 86a Abs. 2 S. 2 StGB auch die Verwendung solcher Parolen strafbar ist, die den Parolen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind?
8. Haben die zuständige Staatsanwälte der ermittelnden Staatsanwaltschaften vor der Entscheidung des Generalstaatsanwalts die Auffassung vertreten, die Verwendung der Parole sei strafbar?
9. Wurden die Akten über die Ermittlungsverfahren in Bezug auf die genannte Parole dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden zur Auswertung zur Verfügung gestellt?
10. Hat das Bundeskriminalamt dem Generalstaatsanwalt daraufhin Ergebnisse seiner Auswertung übersandt?

Mir sind noch Pressemeldungen in Erinnerung, nach welchen eine Staatsanwältin, die für die (richterlich gebilligte) Durchsuchung der Bild-Redaktion Dresden verantwortlich war, disziplinarrechtlich verfolgt wird. Die Berechtigung dieser Maßnahme will ich gar nicht in Zweifel ziehen; ich gehe davon aus, dass diese Angelegenheit zügig und korrekt behandelt werden wird. Es scheint mir aber unverzichtbar zu sein, dass Fehlleistungen des höchsten Beamten der Sächsischen Staatsanwaltschaften nach den selben Maßstäben beurteilt werden.

Ich bitte um Bescheidung dieser Beschwerde, wobei ich auf mein Auskunftsrecht gemäß Art. 51 SächsVerf hinweise. Dieses dürfte zwar nicht unmittelbar eingreifen, doch nehme ich an, dass die Bescheidung meiner Beschwerde im Lichte dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Karl Nolle, MdL



Anhang
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StGB § 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausfuhrt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs, 3 und 4 gilt entsprechend.

Karl Nolle im Webseitentest
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