Karl Nolle, MdL

Pressemitteilung, 02.12.2001

Die Paunsdorfaffäre zum Bundesparteitag der CDU Deutschland:

Nolle: "Biedenkopf ist ein Klotz am Bein der CDU"
 
Karl Nolle (MdL)
Mitglied des Sächsischen Landtages
SPD-Obmann im Paunsdorf-Untersuchungsausschuss
Tel 0173/ 9219870, 0351/31870-12, Fax 0351/31870-47
karl-nolle@druckhaus-dresden.de www.karl-nolle.de
Bärensteiner Strasse 30, 01277 Dresden

28 Blätter

Ist die Regierungskriminalität in Paunsdorfaffäre verjährt?
Neue Dokumente aufgetaucht !!!

Nolle: “Ein beispielloser politischer Skandal - Biedenkopfs “besonders schweren Untreue im Amt” bleibt möglicherweise wegen Verjährung juristisch folgenlos.”

Nolle: “Frau Merkel und Herr Milbradt - befreien Sie die CDU und Sachsen endlich von dem Übel dieses kleinkarierten Lügners und heillos verstrickten Biedenkopf. Jetzt ist eindeutige Führung gefragt.”

Zu scharfen Kritik von Thomas Meyer, Präsident des Bundes der Steuerzahler an die Adresse des MP: “Biedenkopf hat seine Amtspflichten verletzt und eindeutig zum Nachteil des Freistaates gehandelt und gegen die Interessen des Landes und seiner Bürger verstoßen” erklärte heute anläßlich des Dresdner Bundesparteitages der CDU Deutschlands der SPD-Landtagsabgeordnete und Obmann im Paunsdorf Untersuchungsausschuss:

Barth Brief vom 29.6.1993 wirft völlig neues Licht auf Regierungskrininalität

Nolle: „Ja, Biedenkopf ist mit der Vorlage des Barth-Briefes nach meiner Meinung nun endgültig der Lüge überführt. Er hat in der Paunsdorf und Schevenstrassen-Affäre seine Amtspflichten verletzt, er hat gegen die Interessen des Landes und seiner Bürger verstoßen, er hat Untreuehandlungen in Millionenhöhe begangen, er hat Minister seines Kabinettes zu Untreuehandlungen veranlaßt und er steht im Verdacht, dafür gesorgt zu haben, dass die Regierungskriminalität beim Paunsdorf-Behördenzentrum durch Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft juristisch nicht mehr weiter verfolgt wurde“.

Sonderermittlungsgruppe Wirtschaftskriminalität beim LKA

Nolle: „Es hat mehrjährige aufwendige Ermittlungsarbeit durch eine 4-köpfige Sonderermittlungsgruppe des LKA zur “Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Anmietung der Behördenzentren Leipzig-Paunsdorf, Grimma und anderen Objekten durch den Freistaat Sachsen:” gegeben. Ihr Sachstandsbericht schlägt am 5.11.1997 Exekutivmaßnahmen vor: “Durchsuchung von Wohnung und Arbeitsplätzen bei 5 Landesbeamten, den Investoren der Behördenzentren, bei Beratern und Maklern Firma und Wohnung sowie bei den finanzierenden Banken die Kreditakten.” Es sollte also bei Barth und Götsch durchsucht werden.“

LKA Ermittlungen wurden “mit sofortiger Wirkung” eingestellt

Die LKA Ermittlungen wurden am 12.12.1997 während einer Besprechung mit der Staatsanwaltschaft gegen den Protest der Kriminalbeamten eingestellt “stellte IL 430 fest, daß die bisher mit Ermittlungen betrauten 4 Beamte des LKA mit sofortiger Wirkung mit anderen Ermittlungen betraut wurden.”

Ministerpräsident Biedenkopf - Beschuldigtenvernahme und Durchsuchung

Nolle: „Noch kurz vor der durch die Staatsanwaltschaft befürchteten Verjährung am 3. Oktober 2000 sprang der kleine König den Ermittlern erneut von der Schippe. Am 9.3.2000 wurde bei der Staatsanwaltschaft Leipzig (Az. 800 AR 1783/96) erörtert, “die drohende Verjährung durch Beschuldigtenvernahme und Durchsuchung beim MP Biedenkopf zu unterbrechen”. Die Generalstaatsanwaltschaft (Leiter: Generalstaatsanwalt Dr. Schwalm) nahm in Hinblick auf die Person des Beschuldigten von dieser Konsequenz Abstand. Wie schon am 12.12.97 beim LKA wurden auch hier ohne Auswertung der Verwaltungs-Akten des SMF und wieder ohne Verhör der beteiligten Personen erneut die Vorermittlungen in Sachen Regierungskriminalität eingestellt.“

Barth-Brief entlarvt Biedenkopf

Nolle: „Das Auftauchen des Barth-Briefes vom 29.6.93 und Bikos Lüge vor dem Paunsdorfuntersuchungsausschuss “Das ist ausgeschlossen” lassen Vorsatz bei Biko vermuten. Die Sicherstellung eindeutiger Beweise für Biedenkopfs “besonders schwere Untreue im Amt” wurden durch Einflußnahme auf LKA und Staatsanwaltschaft, durch Nichtvernahme Beteiligter und Nichtdurchsuchung bei Beschuldigten, von oben unterdrückt.“

Nolle: “Frau Merkel und Herr Milbradt - befreien Sie die CDU und Sachsen endlich von dem Übel dieses kleinkarierten Lügners und heillos verstrickten Kurt Biedenkopf. Jetzt ist eindeutige Führung gefragt.”


Mit freundlichen Grüßen
KARL NOLLE


Neue Dokumente:
Quelle: “faktuell-die-online-zeitung”:
http://www.faktuell.de/Hintergrund/Background164.shtml

Staatsanwaltschaftsvermerk vom 9.3.2000
Führungsinfos des LKA 2.10.1998
Sachstandsbericht LKA 5.11.1997
Bericht der OFDC über Geschäftsprüfung beim Staatlichen Liegenschaftsamt Leipzig 4.1.1996


Abschriften aus FAKtuell folgen hier mit 26 Blatt

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Az.: 800 AR 1783/96



1. Vermerk

Am heutigen Tag habe ich mit Herrn LOStA Rücksprache genommen, ob der Artikel in der LVZ (siehe Anlage) zur Fortsetzung der Vorermittlungen drängt. LOStA Spitz teilte mit, er habe den Artikel nach telefonischer Absprache GenStA Dr. Schwalm zugefaxt und dieser habe den Vorgang StAin/GL Kessler zur Prüfung übergeben.

StAin/GL Kessler teilte mir in einem Telefonat am heutigen Nachmittag mit, der Inhalt des Artikels sei "zu dünn" und gebe nach ihrer Auffassung, die mit Dr. Schwalm abgestimmt sei, keinen Anlass, Vorermittlungen fortzusetzen. Dies habe sie bereits in einem Aktenvermerk niedergelegt. Ich habe auf die drohende Verjährung (Tatzeit 1993) hingewiesen, worauf StAin/GL Kessler zunächst meinte, sie werde die Akten vom SMJus zurückfordern und ich solle durch eine Durchsuchung oder eine Beschuldigtenvernehmung die Verjährung unterbrechen, um die weitere Entwicklung abwarten zu können. Ich habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass diese bedeute, den Ministerpräsidenten als Beschuldigten zu erfassen, ihn zu vernehmen und/oder bei ihm zu durchsuchen. StAin/GL Kessler nahm Abstand von ihrem Vorschlag und teilte mir unter Hinweis darauf, dass die Informationen in dem LVZ-Artikel keine Maßnahmen erforderlich machen, mit, ich solle gar nichts unternehmen. Man solle "alles so lassen, wie es ist". Nur wenn weitere Tatsachen über Spenden oder ähnliches bekannt werden sollten, müsse die Fortsetzung der Vorermittlungen erneut geprüft werden. Dann solle ein Absichtsbericht gefertigt werden.


2. Herrn LOStA zur Kenntnis 3. Zum Berichtsheft
4. Berichtsheft zur HA
5. WV m.E., HA so. 2 Monate


Dr.. Laube
09.03.2000

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Landeskriminalamt Sachsen
Postfach 230122/230126
01111 Dresden





Sächsisches Staatsministerium des Innern
Abt. 3 - LPP
Albertstraße 4

01097 Dresden




Dresden, den 02. Okt. 1998

Telefon: (0351)855 -2600
Bearbeiter: Herr Berthel
Aktenzeichen: 600-1223.30



Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

Führungsinformation zum Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Anmietung der Behördenzentren Leipzig-Paunsdorf, Grimma und anderen Objekten durch den Freistaat Sachsen


1. Führungsinformation vom 25. Februar 1997, Az.: 430-1223.30
2. Führungsinformation vom 14. Juli 1997, Az.: 430-1223.30
3. Führungsinformation vom 21. Oktober 1997, Az.: -130-1223.30
4. Führungsinformation vom 30. Juni 1998 Az.: 435-1223.30


1. Die Staatsanwaltschaft Leipzig übersandte auf Anfrage ihre im o.g. Verfahren am 5.6.1998 getroffene Verfügung zum Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gern. § 152 Abs. 2 StPO, wonach ein Anfangsverdacht für das Vorliegen strafbarer Handlungen nicht bestehen würde. Mit dieser Verfügung wich die Staatsanwaltschaft von ihrer bis dahin vertretenen Auffassung ab.

2. Ausweislich eines Aktenvermerks der Staatsanwaltschaft vom 25.7.1997 bestand seitens des zuständigen Abteilungsleiters und der verfahrensführenden Referentin der Staatsanwaltschaft Leipzig spätestens seit diesem Zeitpunkt die Absicht, eine Durchsuchungsaktion im Herbst 1997 vorzunehmen. Auch wurde seitens der StA innerhalb mehrerer Verfahrensabsprachen von der Wandlung des sog. Vorermittlungsverfahrens (AR-Verfahren) in ein Ermittlungsverfahren ausgegangen.

3. Wie bereits mit der 3.. Führungsinformation vom 21.10.1997 berichtet, hatte es das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) abgelehnt, dort geführte Verwaltungsakten zur Verfügung zu stellen. In einem Aktenvermerk vom 2.12.1997 teilte die Staatsanwaltschaft mit, daß weitere Bemühungen, die Akten des SMF zu erhalten, nicht erfolgen würden und daß man bezüglich der


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Anmietung des Behördenzentrums Leipzig-Paunsdorf seitens der Generalstaatsanwaltschaft keinen Anfangsverdacht sehe, anders wäre es jedoch u.U. mit Blick auf das Behördenzentrum Erich-Weinert-Str./Zschortauer Str. Am 12.12.1997 zog die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten an sich, weitere Aufträge an das LKA Sachsen gab es in der Folge nicht.

4. Die nunmehr vorliegende Verfügung der Staatsanwaltschaft vorn 5,6.1998 ist hier in ihrer Gesamtheit weder vor dem oben geschilderten Hintergrund, noch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und rechtlichen Bewertung nachzuvollziehen.

Zunächst ist festzustellen, daß die Sachverhaltsschilderung weitgehend dem polizeilichen Ermittlungsergebnis folgt. Es wird ausgeführt, daß Pflichtverletzungen von Amtsträgern vorliegen, daß, zumindest in Teilen, auch ein Schaden entstanden ist und daß ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt vorhanden sei. Gleichzeitig stellt die Verfügung fest, daß es am Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat mangele, da keinerlei Vorsatz zu erkennen sei.

Diese Ableitung kann schwer nachvollzogen werden, weil nach hiesigem Erkenntnisstand weder die Verwaltungsakten des SW einer Auswertung unterzogen, noch die beteiligten Personen gehört wurden.

5, Zusammenfassend ist festzustellen, daß eineinhalbjährige sehr aufwendige Ermittlungstätigkeit, die zum Teil in Form einer BAO geführt, wurde, in ihrem Ergebnis von nicht vollständig nachvollziehbarer Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft maßgeblich bestimmt wurde.


Dr. Michaelis

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Landeskriminalamt Sachsen
Postfach 230122 / 230126
01111 Dresden


Sächsisches Staatsministerium des Innern
Abt. 3 - LPP -
Albertstraße 4

01097 Dresden



Dresden, den 29. Sept. 1998
Telefon: (0351)855 -2430
Bearbeiter: Herr Berthel
Aktenzeichen: 430-1223.30


Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität


Führungsinformation zum Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Anmietung der Behördenzentren Leipzig-Paunsdorf, Grimma und anderen Objekten durch den Freistaat Sachsen

1. Führungsinformation vom 25. Februar 1997, Az.: 430-1223.30
2. Führungsinformation vom 14. Juli 1997, Az.: -130-1223.30
3. Führungsinformation vom 21. Oktober 1997, Az.: 430-1223.30
4. Führungsinformation vom 30. Juni 1997, Az.: -135-1223.30

1. Die Staatsanwaltschaft Leipzig übersandte auf Anfrage ihre im o.g. Verfahren am 5.6.1998 getroffene Verfügung zum Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO, wonach ein Anfangsverdacht für das Vorliegen strafbarer Handlungen nicht bestehe. Mit dieser Verfügung weicht die Staatsanwaltschaft von ihrer bis dahin vertretenen Auffassung ab.

2. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 25.7.1997 bestand seitens des zuständigen Abteilungsleiters und der verfahrensführenden Referentin der Staatsanwaltschaft Leipzig spätestens seit diesem Zeitpunkt die Absicht, eine Durchsuchungsaktion im Herbst 1997 vorzunehmen. Auch wurde seitens der StA innerhalb mehrerer Verfahrensabsprachen von der Wandlung des sog. Vorermittlungsverfahrens (AR-Verfahren) in ein Ermittlungsverfahren ausgegangen.

3. Wie bereits mit der 3. Führungsinformation vom 21.10.1997 berichtet, hatte es das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) abgelehnt, dort geführte Verwaltungsakten zur Verfügung zu stellen. In einem Aktenvermerk vom 2.12.1997 teilte die Staatsanwaltschaft mit, daß weitere Bemühungen, die Akten des SMF zu erhalten, nicht erfolgen würden und daß man bezüglich der

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Anmietung des Behördenzentrums Leipzig-Paunsdorf seitens der Generalstaatsarwaltschaft keinen Anfangsverdacht sehe, anders wäre es jedoch u.U. mit Blick auf das Behördenzentrum Erich-Weinert-Str./Zschortauer Str. Am 12.12.1997 zog die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten an sich, weitere Aufträge an das LKA Sachsen gab es in der Folge nicht.

4. Die nunmehr vorliegende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5.6.1998 ist hier in ihrer Gesamtheit, weder vor dem oben geschilderten Hintergrund, noch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und rechtlichen Bewertung nachzuvollziehen.

Zunächst ist festzustellen, daß die Sachverhaltsschilderung weitgehend dem polizeilichen Ermittlungsergebnis folgt. Es wird ausgeführt, daß Pflichtverletzungen von. Amtsträgern vorliegen, daß, zumindest in Teilen, auch ein Schaden entstanden ist und daß ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt vorhanden ist. Gleichzeitig stellt die Verfügung fest, daß es am Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat mangele, da keinerlei Vorsatz zu erkennen sei.

Diese Ableitung kann schwer nachvollzogen werden, weil nach hiesigem Erkenntnisstand weder die Verwaltungsakten des SMF einer Auswertung unterzogen, noch die beteiligten Personen . gehört wurden.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, daß eineinhalbjährige sehr aufwendige Ermittlungstätigkeit, die zum Teil in Form einer BAO geführt wurde, in ihrem Ergebnis von nicht vollständig nachvollziehbarer Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft maßgeblich bestimmt wurde.


Dr. Michaelis


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LKA Sachsen
Abteilung 4
über 010
im Hause


Dresden, den 16.12.1997
Sb.: Herr Berthel
Az.: 430-1223.30


Betr.: Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
hier: Führungsinformation zum Verdacht strafbarer Handlungen
im Zusammenhang mit den Behördenzentren Grimma und Leipzig-Paunsdorf


Bez.:
1. Führungsinformation vom 20.02.1997, Az.: 430-1223.30
2. Führungsinformation vom 25.06.1997, Az.. 430-1223.30
3. Erlaß des SMI, Abt. 3, LPP vom 04.11.1997, Az.: 33-1220.90/13
4. Sachstandsbericht vom 05.11.1997, Az.: StA Leipzig 106 Js 45855/96
5. Festlegung 001 vom 12.12.1997 zur Berichterstattung über den Sachstand


1. Am 12.12.1997 fand in der Regionalstelle Leipzig des LKA Sachsen eine Besprechung mit der verfahrensführenden Staatsanwältin statt. Seitens des LKA nahmen daran IL 430, DL 435 und die 4 mit den Ermittlungen in dieser Sache betrauten Beamten teil.

2. Inhaltliche Bezugsgrundlage der Besprechung war der durch das LKA vorgelegte Sach-standsbericht Dazu wurde durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß diese ihrerseits den Bericht der Generalstaatsanwaltschaft (offenbar kommentarlos) vorgelegt hat. Seitens der GStA sei zwischenzeitlich eine von hier nicht personifizierbare und inhaltlich auch nicht nä-her zu beschreibende Meinungsäußerung erfolgt. Diese habe im wesentlichen zum Inhalt gehabt, daß seitens der GStA strafbares Verhalten der in Rede stehenden Personen zumin-dest hinsichtlich des Verfahrenskomplexes Leipzig nicht erkennbar sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Inhalten des Sachstandsberichtes sei jedoch, so die Aussagen der Staatsanwaltschaft Leipzig, durch die GStA nicht erfolgt.

3. Seitens der StA erfolgte in der Besprechung am 12.12.1997 keinerlei eigenständige juristi-sche Bewertung der im Sachstandsbericht des LKA zusammengefaßten Erkenntnisse. In der in diesem Zusammenhang geführten Diskussion wurde auch deutlich, daß von dort bisher keine Auseinandersetzung mit den zum Verständnis der Rechtsmaterie und -lage erforderli-chen Dokumenten, dies seitens des LKA beigezogen wurden, erfolgte.

4. Durch Unterzeichner wurde nachdrücklich auf eindeutigen und nachvollziehbaren verfah-rensleitenden Verfügungen durch die StA und klare Aussagen zur juristischen Bewertung der Sachverhaltsfeststellungen bestanden. Da sich die Staatsanwaltschaft in der Bespre-chung dazu nicht in der Lage sah, wurde festgestellt, daß die eingeforderten Entscheidungen nur nach gründlicher Sichtung des Gesamtverfahrens durch die StA erfolgen können.


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Staatsanwaltschaft im Original ausgehändigt. Es handelt sich dabei um 32 Bände Ermitt-lungsakten und ca. 200 Bände Verwaltungsakten.

5. Aufgrund der Dimensionen des Verfahrensstoffes und der deshalb zu erwartenden Zeitdauer der Sichtung durch die StA stellte IL 430 fest, daß die bisher mit den Ermittlungen betrau-ten 4 Beamten des LKA mit sofortiger Wirkung mit anderen Ermittlungen betraut werden. Eine Entscheidung über den erneuten Einsatz der Beamten in dieser Sache kann erst nach Vorlage einer Ermittlungskonzeption durch die StA erfolgen.

6. Aufgrund der dargestellten Sachlage wird vorgeschlagen, auf eine erneute Führungsinfor-mation an das SMI zunächst zu verzichten.


Kroll

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Sachstandsbericht vom 05.11.1997

Eingangsstempel Staatsanwaltschaft Leipzig vom 6.11.1997



Am 30.04.1996 betraute die Staatsanwaltschaft Leipzig das Dezernat 435 des LKA Sachsen mit den Ermittlungen im Verfahren 106 Js 45855/96 sowie am 31.01.1997 im Vorermittlungsverfahren 106 AR 1783/96.

Beide Verfahren haben Untreuehandlungen bzw. Korruptionsstraftaten im Zusammenhang mit der Unterbringung von sächsischen Behörden in Mietobjekten, sogenannten Investorenmodellen, zum Gegenstand: Wesentliche Grundlage der Anzeigen sind die Feststellungen des Sächsischen Rechnungshofes im Prüfbericht 1996.

Die bisher geführten Ermittlungen erstreckten sich vorrangig auf die Sichtung der von StLAL und OFDC übergebenen Verwaltungsakten zu den drei in Rede stehenden Behördenzentren:

- BHZ Grimma
- BHZ Leipzig-Paunsdorf
- BHZ Erich-Weinert-Str./Berliner Str., Leipzig

Darüber hinaus wurden die Objekte in Augenschein genommen, informative Befragungen sowie Zeugenvernehmung durchgeführt und mögliche Gutachter konsultiert.



Nach bisherigem Erkenntnisstand ist folgendes festzustellen:


I. Ermittlungsergebnisse:


1. Die in Rede stehenden Investorenmodelle zeichnen sich dadurch aus, daß entgegen der sächs. Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Grundstücksverwaltung" (in der Folge: VwV Allg. Grundstücksverwaltung) vom 01.06.1993 die Initiative jeweils vom Investor und nicht vom künftigen Mieter, dem Freistaat, bzw. dessen Behörden als Nutzer ausging.

2. Das hatte zur Folge, daß für bereits konzipierte bzw. im Bau befindliche Gebäude die unterzu-bringenden Behörden zu bestimmen waren.

Eine, nach sächs. VwV „Allg. Grundstücksverwaltung" zwingend gebotene, Unter-bringungs-konzeption war den Akten nicht zu entnehmen.

Desgleichen lagen mehrheitlich keine bestätigten Stellen- und Raumbedarfspläne vor, die ebenfalls zwingende Voraussetzung einer Anmietung sind.

Für wenigstens eine Behörde (angemietete Fläche ca. 15.000 qm) gibt es Anhalts-punkte dafür, daß eine Notwendigkeit zur Unterbringung nicht gegeben war. Für weitere Behörden scheinen kostengünstigere Alternativen gegeben gewesen zu sein, die aber offensichtlich keinen Einfluß auf die Entscheidungsfindung genommen haben, so daß insofern Bestimmungen der sächs. Haushalts-ordnung verletzt wurden.

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3. Die geschlossenen Mietverträge weisen hinsichtlich ihrer Gestaltung eine Reihe von signifikanten Besonderheiten auf, die Anlaß für eine weitere Prüfung sein sollten:


3.1. Die Laufzeit der Verträge erstreckt sich auf 10 bzw. 25 Jahre, der Mietzins beträgt bis zu 28,95 DM für Nettogrundflächen.

Eine Kaufoption kann frühestens nach 10 Jahren ausgeübt werden und dann zum 15fachen der dann geltenden Jahresmiete.

Der Mietzins ist über eine Indexierung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten angepaßt.

Der Abschluß von Mietverträgen mit diesen Eckwerten erscheint in Zeiten hohen Mietzinsniveaus als für den Freistaat ungünstig.


3.2. Es wurden mehr Flächen angemietet, als Raumbedarf gemeldet worden war. Hinsichtlich des BHZ Leipzig-Paunsdorf liegen die tatsächlich angemieteten Flächen mit ca. 3.215 qm über dem Raumbedarf der einzelnen Ämter und Dienststellen.

In mehreren Fällen wurde der Raumbedarf erst nach Anmietung ermittelt.

Das ist in besonderem Maße im Hinblick auf das Behördenzentrum Erich-Weinert--Str./Berliner Str. auszuführen.


3.3. Durch terminologische Ungenauigkeiten (Nichtbeachten der DIN 277) gab es Mißverständnisse hinsichtlich der Größe der Flächen, für die Mietzins gezahlt werden sollte. Es wurde - entgegen RL-Bau - keine flächenbezogene Aufteilung in Haupt- und Nebennutzflächen vorgenommen.

Das hatte zur Folge, daß sich der Investor mit seinen Vorstellungen hinsichtlich der anzumietenden Flächengröße und der Höhe des dafür zu entrichtenden Mietzinses weitestgehend durchsetzen konnte.
Das tritt insbesondere beim BHZ Grimma hervor.


3.4. Mögliche Aufmaßdifferenzen wurden im Mietvertrag nicht auf das - technisch-bedingt übliche Maß limitiert, so daß für „ungewollte" Mehrfläche (ca. 6.409 qm) im BHZ Leipzig-Paunsdorf Mehraufwendungen an Miete von jährlich ca. 1.87 Mio DM anfallen.


3.5. Die Mietverträge enthalten keine Regelungen hinsichtlich Standardausstattungsgrad und nutzerspezifischen Einbauten.

Das hatte zur Folge, daß der Freistaat z.B. im BHZ Leipzig-Paunsdorf ca. 33 Millionen DM für den Einbau von Nutzerspezifika zusätzlich aufwenden mußte.


4. Der Entscheidung zu Anmietungen in Investorenmodellen ging, lt. Aktenlage, eine vorn sächsischen Haushaltsrecht geforderte Wirtschaftlichskeitsbetrachtung nicht voraus.

Die geführten Befragungen und Vernehmungen ergaben aber, daß zumindest im Hinblick auf einzelne Behörden solche Betrachtungen von diesen selbst angestellt worden waren, deren Ergebnis zugunsten alternativer Unterbringung sprach, was aber offensichtlich wiederum keinen Einfluß auf die Entscheidungsfindung genommen hat.


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5. Es erscheint nach hiesiger Auffassung wenig plausibel, daß mit der Verwaltung von Liegenschaften betraute Beamte des gehobenen und höheren Dienstes, die teils über langjährige Erfahrungen verfügten, aus „Unkenntnis" in logischer Folge Entscheidungen zugunsten des Investors und zu Ungunsten des Freistaates treffen, ohne dafür einen Vorteil in Aussicht gehabt oder erhalten zu haben.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt konnte aber nur ein konkreter Anhalt dafür erarbeitet werden.

Der Beamte Helmut Fischer quittierte den Dienst beim Freistaat und ging ein Anstellungsverhältnis beim Investor des BHZ Grimma, Peter Schlesiger ein.


II. Anfangsverdacht besteht - nach hiesiger Auffassung - gem. §§ 266, 332 und 334 StGB gegen nachfolgend aufgeführte Personen:



1. Dr. Michael Muster
Ministerialdirigent, Leiter der Abt. IV im SMF

Gründe:

1.1.

Dr. Muster veranlaßte am 09.11.1994 die Anmietung des dritten Tandems im BHZ Grimma, obwohl ein Raumbedarf nicht vorhanden war; Mietfläche: 2.498,54 qm, Mietzins: 20,00 DM/qm.
s. Anl. 1

1.2.

Dr. Muster veranlaßte am 09.07.1993 die Anmietung des BHZ Leipzig-Paunsdorf als Gesamtkomplex (damals ca. 45.000 qm). Das StLAL hatte zu diesem Zeitpunkt einen Raumbedarf von 16.000 qm festgestellt und eindeutig artikuliert, daß eine darüber hinausgehende Anmietung nicht untersetzt werden kann. Hinzu kommt, daß Dr. Muster bei dieser Entscheidung von einem Angebot des Investors, das Bauvorhaben zu reduzieren, Kenntnis hatte.

Darüber hinaus handelte Dr. Muster die Mietkonditionen für den Freistaat aus. s. Anl. 2

2. Wolfgang Kraubitz

Regierungsoberrat, Referatsleiter Abteilung IV, Referat 42 im SMF, jetzt Leitender Regierungsdirektor des Landesamts für Finanzen, Außenstelle Leipzig

Gründe:

Das Referat 42 im SMF unter der Leitung von Herrn Kraubitz war zuständig für die Prüfung und Genehmigung der durch das StLAL und die OFDC vorgelegten Mietverträge sowie der jeweiligen Nutzerspezifika.
siehe Anlage 9


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3. Sylke Christoph
Regierungsrätin, Referentin Abteilung IV, Referat 41 b im SMF


Gründe:

Sylke Christoph verfügte die Anmietung des dritten Tandems im BHZ Grimma, obwohl ein Raumbedarf nicht vorhanden war; Mietfläche: 2.498,54 qm, Mietzins: 20,00 DM/qm.
s. Anl. 1 und 3


4. Helmut Fischer
Regierungsamtmann, Sachgebietsleiter IV im StLAL

Gründe:

4.1. Helmut Fischer unterzeichnete den Mietvertrag am 08.07.1993 zur Anmietung von Büroflächen im BHZ Grimma, ohne die durch die OFDC geforderten Ergänzungen vorzunehmen. Des weiteren lag eine Genehmigung durch die OFDC nicht vor.
s. Anl. 4

4.2. Helmut Fischer unterzeichnete den 2. Nachtrag zum Mietvertrag v. 17.06./08.07.1993 v. 14.04.1994 und 15.04.1994 für das BHZ Grimma. In diesem 2. Nachtrag wurde die Hauptnutzfläche von 1.468,43 qm auf 2.163,43 qm ohne sachliche Rechtfertigung erhöht. Mit Schreiben v. 13.12.1993 der OFDC an das StLAL war die Anmietung von 1.468,43 qm Hauptnutzfläche durch die OFDC genehmigt worden. Für die Haupt-nutzfläche v.2.163,43 qm lag keine Genehmigung vor ( BHZ Grimma ).
s. Anl. 5

4.4. Mit Schreiben v. 22.06.1993 der OFDC an das StLAL wurde die Anmietung der Häuser 1 und 2 ( I. Bauabschnitt ), Leipziger Str. 93 in Grimma festgelegt. Helmut Fischer sicherte dem Investor Peter Schlesiger die Anmietung weiterer Häuser zu, obwohl er dazu nicht berechtigt war.
s. Anl. 6

4.5. Der durch Karl Sandner ausgehandelte und durch Helmut Fischer unterzeichnete Mietvertrag zum BHZ Grimma v. 17.06./08.07.93 läßt eine eindeutige, auf die DIN 277 beruhende, Begriffsbestimmung zu den genutzten Flächen vermissen. So wurde im Mietvertragsentwurf nur die Hauptnutzfläche benannt. Eine Festlegung zu den anderen Flächenarten wurde nicht getroffen, was die Behauptung des Investors zur Folge hatte, daß der überhöhte Mietzins von 27.- DM für alle Flächen hinter der Eingangstür zu zahlen wäre.

Dieser Behauptung wurde im Mietvertrag vorn 09.01.1995 entsprochen, indem darin formuliert wurde, daß der Mietzins für alle Flächen innerhalb des angemieteten Gebäudeabschlusses ( Eingangstüren ) zu entrichten ist.
s. Anl. 1 ( Mietvertrag v. 09.01.1995 ), s. Anl. 4 ( Mietvertrag v. 17.06./08.07.1993 )

4.6. Es besteht der Verdacht der Bestechlichkeit gern. § 332 StGB, da der Beamte Helmut Fischer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit dem Freistaat Sachsen eine Anstellung bei dem Investor Peter Schlesiger erhielt.
s. Anl. 8


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5. Karl Sandner
Regierungsoberrat, Leiter d. Referat LVB 43 in der OFDC



Gründe:


5.1. Mit Schreiben v. 09.06.1993 des StLAL an die OFDC teilte Helmut Fischer mit, daß beabsichtigt ist, den I. und II. Bauabschnitt anzumieten und daß als Mietzins mit dem Investor ein Quadratmeterpreis von 22,- DM + Mehrwertsteuer vereinbart wurde.
Durch den Sandner wurde der vorliegende Mietvertragsentwurf ( siehe Schreiben v. 22.06.93 ) mit einem Quadratmeterpreis in Höhe von 27,- DM ausgehandelt. Aktenkundige Aufzeichnungen, aus denen ein Rechtsfertigungsgrund für die Erhöhung ersehen werden könnte, existieren nicht ( BHZ Grimma ).
s. Anl. 7, s. Anl. 6 ( Schreiben v. 22.06.93 )


5.2. siehe Helmut Fischer 3.5.

5.3. Aus den vorliegenden Unterlagen zum BHZ Erich-Weinert-Str./Berliner Str. kann geschlossen werden, daß der Regierungsdirektor Heil (Vorsteher Finanzamt Leipzig II) durch den Sandner die Erlaubnis erhielt, Verhandlungen mit Investoren zur Schaffung eines Ämterzentrums zur zentralen Unterbringung der Finanzämter Leipzig zu führen.

Verhandlungen zum Mietvertrag erfolgten zwischen dem Heil und dem von ihm bestimmten Investor. Durch die eigentlich zuständigen Behörden StLAL und OFDC wurden die so erlangten Verhandlungsergebnisse weitestgehend wertungsfrei über-nommen.

5.4. Das Finanzamt Leipzig IV war in der Immobilie Zschortauer Str. ausreichend unter-gebracht. Um eine langfristige Unterbringung der Behörde zu sichern, wurde das Objekt durch den Freistaat Sachsen käuflich ( Betrag: DM 11.016.800,00 ) erworben. Einwände zu diesem Kauf wurden durch den Sandner nicht erhoben. Parallel zu diesem Vorsang plante der Sandner die Unterbringung des Finanzamt Leipzig IV im BHZ Erich-Weinert-Str./Berliner Str..

Der Auszug der Behörde aus der Immobilie Zschortauer Str. in das BHZ Erich--Weinert-Str. / Berliner Str. erfolgte im Januar 1996. Die Behörde belegt eine Bürofläche von ca. 4.000 qm. Seit dem Auszug steht die Immobilie Zschortauer Str. zu großen Teilen leer.

5.5. Durch Sandner erfolgt die Einschätzung, daß die Anmietung von 10.000 qm Büro-fläche im BHZ Erich-Weinert-Str./Berliner Str. nicht notwendig war.


6. Jochen Heil
Regierungsdirektor, Vorsteher Finanzamt Leipzig Il


Gründe:
siehe Karl Sandner 4.3.


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7. Peter Schlesiger Investor BHZ Grimma

Gründe:

Es besteht der Verdacht der Bestechung gern. § 334 StGB, da der Beamte Helmut Fischer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit dem Freistaat Sachsen eine Anstellung bei dem Investor Peter Schlesiger erhielt.
s. Anl. 8


Das LKA schlägt der Staatsanwaltschaft Leipzig folgende Maßnahmen vor:


1.) Die Anforderung nachfolgend benannter Unterlagen vom SMF:


Geschäftsverteilungspläne der Jahre 93, 94, 95
Originalakten zu den Verwaltungsvorgängen:
- Finanzamt Leipzig IV, Zschortauer Str.
- BHZ Leipzig-Paunsdorf
- BHZ Erich-Weinert-Str. / Berliner Str.
Zeichnungsrechtsregelungen Abteilung Landesvermögen aus den Jahren 93 – 95



2.) Erörterung und Klärung von Rechtsproblemen

Ist die Feststellung der in Pkt. 4 aufgeführten Nichtdurchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auch in Hinblick auf eine Gutachtenerteilung bereits Tatbestandsmerkmal der Untreue und demzufolge ausreichend für den Verdacht von Untreuehandlungen ?

3.) Erteilung eines Gutachtenauftrages durch die Staatsanwaltschaft Leipzig zu folgenden Themenkomplexen



1.
Welche haushaltsrechtlichen Regelungen müssen im Zusammenhang mit der Anmietung eines Investorenmodells beachtet werden ?

Inwieweit wurden hier solche Regelungen verletzt?

Anmerkung hierzu: Lt. Feststellung des Sächsischen Rechnungshofes seien hier die Kategorien: Raumbedarfsermittlungen, Wirtschaftlichkeits-betrachtung und Ausschreibung außer Acht gelassen worden.


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2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen


2.1.
Welches Ergebnis hätte eine Gegenüberstellung der Kosten
- Eigenbau
- Erwerb
- Sanierung landeseigener Immobilien


mit den Kosten zur Anmietung der Objekte

BHZ Erich-Weinert-Str. / Berliner Str.
BHZ Leipzig-Paunsdorf
BHZ Grimma


erbracht ?



2.2.
Entsprachen die in den vorliegenden Mietverträgen vereinbarten Mietpreise den zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geltenden ortsüblichen Mietzinse für Büroflächen in vergleichbarer Lage ?


2.3.
Welche gleichartigen Objekte wurden im Zeitraum der Vertragsverhandlungen auf dem Immobilienmarkt in den Städten Leipzig und Grimma angeboten


2.3.1
Zu welchen Konditionen erfolgten die Angebote ?


3. Mietvertragsgestaltung
Wie ist die vertragliche Gestaltung der abgeschlossenen Mietverträge zu bewerten ? siehe dazu auch Ausführungen 1.3. )


4. Schaden

Ist auf Grund der im Gutachten getroffenen Feststellungen ein Schaden für den Freistaat Sachsen entstanden, wenn ja, wie hoch ist dieser Schaden ?


4.) Vernehmung des Regierungsrat Haas, OFDC zu den Verwaltungsvorgängen

- BHZ Erich-Weinert-Str. / Berliner Str.
- Finanzamt Leipzig IV, Zschortauer Str.
- BHZ Leipzig-Paunsdorf


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Vernehmung des Regierungsrat Fischer, Jürgen und evtl. der Verwaltungsange-stellten Freiwald ( beide StLAL) zu dem Verwaltungsvorgang BHZ Erich-Weinert--Str. / Berliner Str.

6. Vernehmung Regierungsamtmann Frau Monika Müller (Sachgebietsleiterin SG III im StLAL) zum Verwaltungsvorgang BHZ Leipzig-Paunsdorf


7. Exekutivmaßnahmen:


Durchsuchungen bei:

- Dr. Michael Muster Wohnung/Arbeitsplatz

- Sylke Christoph Wohnung Arbeitsplatz

- Karl Sandner Wohnung? Arbeitsplatz

- Helmut Fischer Wohnung/Arbeitsplatz

- Jochen Heil Wohnung/Arbeitsplatz

- Investoren der Behördenzentren Wohnung/Firma

- Roland Buttler ( Berater des Investors Peter Schlesiger ) Wohnung

- Uta Nickel ( Maklerin-BHZ Leipzig-Paunsdorf ) Firma/Wohnung

- Banken die Behördenzentren finanzierten Kreditakten



Thomas, KHK



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Oberfinanzdirektion Chemnitz


Chemnitz, den 04.01.1996
0 1556 - 252 / 1 St 11



NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH!



Bericht
über die Geschäftsprüfung
beim Staatlichen Liegenschaftsamt
Leipzig






Prüfer:


RR Schenk; OFD Referat St 11
RRin Christoph SMF Referat 42
VA Käthner SMF Referat 15
Stlin z.A. Rehn SMF Referat 15
RR Lang OFD Referat LVB 41
VA Lange OFD Referat LVB 44
VAe Nagel OFD Referat LVB 43
VAe Schuster. OFD Referat LVB 42
StA Schettler OFD Referat St 22
Stlin z. A., Rößler OFD Referat St 22
Stl z. A. Streuber OFD Referat St 11





Prüfungsdauer: 11.09. bis 29.09.1995



Schlußbesprechung: 18.10.1995


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(...)

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Teil B


Prüfung der Behördenunterbringung


I. Behördenzentrum (BHZ) Leinzig-Paunsdorf


I.1.
Das SLA ist erstmals mit Schreiben vom 25.09.1992 durch die Beauftragte des Investor. für das
o.g. Büro- und Verwaltungszentrum, Frau Uta Nickel, von der Uni-Projekt-Con-sult, über das
Angebot größerer zusammenhängender Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Paunsdorf informiert
worden.

Dem Angebot sind Vorgespräche zwischen dem zuständigen Sachgebietsleiter des SLA Leipzig
und Frau Nickel vorausgegangen, in denen offensichtlich Interesse an diesen Gewerbeflächen bekundet wurde (siehe Schreiben vom 25.09.1992).

In der Folgezeit verhandelte das SLA Leipzig mit dein Investor über den Abschluß eines langfristigen Mietvertrages mit dem Ziel der Anmietung von zunächst ca. 10.000 m= zur Unterbringung von Staatsarchiv, Polizeirevier (PR) Nordost, Polizeiinspektion Zentrale Dienste (siehe Aktenvermerke vom 04.12.1992, 20.01.1993 und 27.01.1993).

Im April 1993 wurde dem Investor dann vom SLA die Übersendung eines Mietvertrags-entwurfes in Aussicht gestellt. Mietvertragsverhandlungen wurden für Ende April 1993 avisiert (siehe Aktenvermerk vom 04.04.1993).

Die in der Akte befindlichen Mietvertragsentwürfe datieren vom April und Mai 1993.

Mit Schreiben vom 24.05.1993 teilte der Investor mit, neben den bereits benannten Behörden auch den Landesrechnungshof unterbringen zu können; als Durchschnitts-mietpreis wurden 20,50 DM / qm (netto) angeboten.


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Die OFD Chemnitz wurde nach Aktenlage erstmals mit Bericht vom 25.05.1993 über den Standort Paunsdorf und die vom SLA geplanten bzw. mit dem Investor bereits aufgenommenen Vertragsverhandlungen zur Behördenunterbringung unterrichtet.

Der erste Mietvertrag im Behördenzentrum Paunsdorf für die Unterbringung des Sächsischen Rechnungshofes wurde kurze Zeit später, am 24.06.1993, abgeschlossen. Das SMF, dem ein Mietvertragsentwurf vorgelegt worden war, hatte zuvor am 03.06.1993 mit Erlaß um Vertragsänderungen des Entwurfs und zügige Verhandlungsführung mit dem Investor gebeten. Der OFD war der Entwurf nicht vorgelegt worden.

Am 08.07.1993 erhielt das SLA Leipzig vom SMF über die OFD telefonisch und nach-folgend mit Erlaß vom 09.07.1993 die Weisung, "einen Mietvertrag nicht nur bezüglich des für den Landesrechnungshof vorgesehenen Teils des Neubaukomplexes, sondern für den Gesamtkomplex abzuschließen"., Wesentliche Vertragskonditionen, so z. B. Vertrags-laufzeit über 25 Jahre, Kaufoption nach zehn Jahren, Höhe des Kaufpreises wurden vom SMF vorgegeben.

Auf den Einwand des SLA, daß für die Anmietung des Gesamtkomplexes kein Bedarf bestehe und keine Nutzungsanforderungen vorlägen, wurde vom SMF empfohlen, auf eventuellen Freiflächen ggf. Institute der Universität Leipzig unterzubringen (Aktenvermerk vom 09.07.1993). Nachdem der Standort Paunsdorf von der Universität als zu dezentral abgelehnt wurde, sind in der Folge die noch zur Verfügung stehenden Flächen mit den Landesbehörden SHBA I, Grundbuchamt, Polizeipräsidium, MEK und SEK besetzt und bis November 1993 entsprechend zehn Verträge, einschließlich Kantine, abgeschlossen worden.

I. 2. Unter Beachtung der geltenden Erlaßlage ist folgendes festzustellen:

Am 23.06.1992 ist die Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten innerhalb der Landesvermögensverwaltung - VV Zuständigkeiten Vermögensverwaltung (nachfolgend VV Zuständigkeiten genannt) in Kraft getreten.


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Das SLA hätte daher bereits zu Beginn der Aufnahme der Mietverhandlungen im September erkennen müssen, daß entsprechend Ziffer 2.1 des Aufgabenkataloges der VV Zuständigkeiten die Unterbringung oberster Landesbehörden, wie z. B. des Sächsischen Rechnungshofes, der ausschließlichen Zuständigkeit des SMF unterfällt, somit das SMF selbst für den Abschluß des Mietvertrages zuständig gewesen wäre. Gleichermaßen hätten alle weiteren Verträge nach der vorgegebenen Wertgrenze mit einer monatlichen Miete von über 30.000,- DM zur Genehmigung der OFD vorgelegt werden müssen. Dieser Grundsatz findet auf weitere Vertragsabschlüsse entsprechende Anwendung.

Diese Zuständigkeiten sind vom SLA Leipzig grundsätzlich nicht eingehalten worden. Zudem wurde gegen die Weisung der OFD vom 01.10.1993 verstoßen, die vorgab, nur anzumieten, wenn bestätigte und geprüfte Raumbedarfspläne vorliegen. Offensichtlich bestand die Überzeugung, daß allgemeine SMF-Weisungen eine inhaltliche Prüfung des Unterbringungsvolumens entsprechend den Regelungen der OFD ersetzen (siehe Aktenvermerk vom 07.10.1993).

So wurde für die Unterbringung des Sächsischen Rechnungshofes der Genehmigungsvor-behalt des SMF nicht in den Vertrag aufgenommen. Über die Vorlage und Zustimmung der OFD zum Vertrag gibt die Akte. trotz Bestehens eines entsprechenden SMF-Erlasses vom 30.4.93 keine Auskunft. .
Eindeutig ist, daß die Weisung des SMI vom 08./09.07.1993 das SLA von der Genehmigung der Einzelverträge nicht entbunden hat.

Aus der vorgelegten Akte ist gleichfalls nicht ersichtlich, welcher Raumbedarf der Anmietung sowie den Folgeanmietungen in Paunsdorf zugrunde gelegt worden ist. Das SLA ist insoweit erkennbar seiner Prüfungspflicht bei der Bedarfsfeststellung nicht nachgekommen.

Im Erlaß des SMF vom 10.09.1993, Az.: 40-VV 2200/1-2/55-47770 v.A.w., wird davon ausgegangen, daß bis zu diesem Zeitpunkt ca. 12.000 qm angemietet waren und weitere 18.000 qm angemietet werden sollen. Diese Feststellungen entsprechen nicht den Tatsachen.


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Zum Zeitpunkt 10.09.1993 waren ausweislich der Akten bereits folgende Mietverträge abgeschlossen:

Sächsischer Rechnungshof: 24.06.1993 mit 3.744 m2

Staatsarchiv: 14.07.1993 mit 7.402 m2

Inspektion Zentrale Dienste: 14.07.1993 mit 3.200 m2

Polizeirevier Nordost: 14.07.1993 mit 1.873 m2

Gesamt 16.219 m2.

Von der zuständigen SLin wurde der AV auf diese Tatsache hingewiesen. Es ist aber aus den Akten nicht nachvollziehbar, ob der AV das SMF hiervon unterrichtete. Das SLA hatte insgesamt nur Anmietungsbefugnis über ca. 30.000 qm Fläche. Nach Kenntnisstand September 1995 wurden zwischenzeitlich 53.345 qm angemietet.

Nicht festzustellen ist auch, aus welchen Gründen die Standortentscheidung zugunsten von Paunsdorf getroffen worden ist.

Bis zum Zeitpunkt Juni 1993 findet sich in der Akte keine Begründung für diese Ent-scheidung. Erst ein von der OFD abgeforderter Bericht des SLA vom 02.07,1993 (die Berichtsanforderung liegt in der Akte nicht vor), der vom AV persönlich angefertigt wurde, enthält dazu einige spärliche; Angaben, die insgesamt allerdings widersprüchlich sind. Zwar lag dem Amt ein Paunsdorf betreffender SMF-Erlaß vor. Allerdings wurden bei Umsetzung dieser Weisung die allgemeingültigen Grundsätze für eine Behördenunter-bringung nicht eingehalten.

So wurde z. B. der Sächsische Rechnungshof vom AV des SLA zur weiteren Verhandlung über die Unterbringung direkt an die Beauftragte des Investors verwiesen.
Das SLA nahm in Folge an weiteren Besprechungen vorerst nicht mehr teil.

Vom SLA Leipzig wird dem Akteninhalt zufolge nachfolgend als Grundlage für den Vertragsabschluß akzeptiert, daß vom Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes die Entscheidung zur Unterbringung des Sächsischen Rechnungshofes in Paunsdorf getroffen wird. In den Akten der OFD befindet sich hierzu ein Erlaß des SW vom 30.04.1993 der anweist, Verhandlungen zur Unterbringung des Sächsischen Rechnungshofes in Paunsdorf zu führen. Ein Abdruck hiervon ging direkt an das SLA.

Der Sächsische Rechnungshof verhandelte anschließend selbst mit dem Investor und dessen Architekten.

Vom SLA wird auch akzeptiert, daß Sonderausstattungen bei Nutzern erfolgen, die nicht betriebsnotwendig sind.


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Bei der Unterbringung des Institutes für Länderkunde wurde durch das Amt eine nähere Überprüfung durchgeführt, diese jedoch nach Vertragsabschluß. Über die telefonische Weisung des SMF zur Unterbringung des IfL vom 12.01.1994 wurde mit Bericht des Amtes vom 23.03.1994 die OFD unterrichtet und um Klärung der Frage gebeten, inwieweit die haushaltrechtlich zulässige unentgeltliche Überlassung von landeseigenen Liegenschaften am Institut der "Blauen Liste" für Anmietungen zur Unterbringung derartiger Institute ebenfalls anzuwenden sei. Daß der Mietvertrag am 16.11.1993 bereits abgeschlossen wurde, ist in den Bericht nicht aufgenommen worden.

Auch der vom IfL - nicht bestätigte - Raumbedarfs- und Stellenplan wurde vom Amt überprüft und das Ergebnis der OFD im Bericht mitgeteilt (Bericht vom 02.06.1994). Ebenso liegt ein Raumbuch vor.

Die Überprüfung und Korrektur des Raumbedarfsplanes, welcher jedoch nach
Vertragsschluß erstellt wurde, führte allerdings durch eine nachträgliche Reduzierung der geltend gemachten Flächen auf letztendlich 2.462 qm HNF dazu, die Diskrepanz zu den am 16.11.1994 vertraglich vereinbarten Flächen von insgesamt 4.360 qm zu vergrößern.

Die Feststellungen belegen, daß vom AV hier selbst wiederholt gegen die VV Zuständigkeiten und gegen die VV Allg. Grundstücksverwaltung verstoßen wurde und Grundsätze der zentralen Liegenschaftsverwaltung mißachtet wurden.

Hinzuweisen ist beispielsweise auf vom damaligen AV gemachte, nicht zutreffende Äußerungen, daß das SMI- generell mit Schreiben vom 03.06.1993 die Genehmigung zum Vertragsabschluß der Unterbringung Sächsischer Rechnungshof erteilt habe; letztmalig sogar am 24.06.1993 telefonisch. Der hierzu angeführte Aktenvermerk datiert vom 01.07.1993 und dokumentiert in keiner Weise die Genehmigung des SMF. Der Erlaß des SMF vom 03.06.1993 erteilt ebenfalls keine Genehmigung.


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In der Anfangsphase der Bearbeitung des Behördenzentrums wird in diversen Aktenver-merken der SLin und z.T. des SB auf Besprechungen, Telefonate etc. zwischen dem AV und dem SMF hingewiesen. Über den Gesprächsinhalt existieren in den eingesehenen Akten keine Gesprächsnotizen des AV. Die SLin hat mehrfach - aktenkundig - ihren AV gebeten, entsprechende Vermerke zu fertigen, jedoch ohne Erfolg.

Zu beanstanden ist weiterhin:

l.
Feststellbar war die fehlende bzw. verspätete Beteiligung der Staatshochbauverwaltung vor dem Vertragsabschluß betreffend den Sächsischen Rechnungshof.

Dies dokumentiert u.a. ein Besprechungsvermerk des SMF vom 12.11.1993, in dem das Mißfallen der Abteilung V darüber deutlich wird, und ein Schreiben des Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes an Herrn Staatsminister, in dem geschildert wird, daß das SLA erst am 01.06.1993 auf Drängen des Sächsischen Rechnungshofes die Staatshochbauverwaltung eingeschaltet habe.

Hier wäre es Aufgabe des SLA gewesen, nach der VV Allg. Grundstücksverwaltung gemeinsam mit dem zuständigen Staatshochbauamt anhand von Nutzungsanforderungen die Eignung der Liegenschaft zu; prüfen und eine sorgfältige Bedarfsermittlung vorzunehmen.

2.
Die Prüfung anderer Vertragsangebote und die Prüfung, ob ggf. landeseigene Grundstücke unter Beachtung der damaligen Situation zur Verfügung standen, ist ungenügend nachgewiesen.
In der Akte befinden sich hierzu lediglich undatierte, nicht unterzeichnete Aktenvermerke zur Unterbringungssituation des Sächsischen Staatsarchives, der Polizeidirektion Leipzig - Inspektion Zentrale Dienste,, der Polizeidirektion Leipzig, Polizeirevier Leipzig - Nordost mit der nicht begründeten Feststellung, daß landeseigene Liegenschaften sowie Baumittel nicht zur Verfügung stehen; somit nur eine Investorenlösung in Betracht käme. Nach welchen Kriterien dies geprüft wurde, ist nicht bekannt.

Wegen des Verzichtes auf die Ausschreibung wurde folglich auch keine Wirtschaft-lichkeitsberechnung vorgenommen, insoweit ist ein wirtschaftlicher Vorteil dieser Anmietung nicht erkennbar.


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3. Erwerbe bzw. Anmietungen von anderen Gebietskörperschaften oder Dritten zu ggf. günsti-geren Konditionen sind nachweisbar anhand der Aktentage nicht geprüft worden,

4. Die Frage der nutzerspezifischen Ausstattung vor den vollzogenen Vertragsab-schlüssen wurde nicht geklärt. Das SLA hätte zumindest vertraglich festschreiben müssen, welcher Standardausstat-tungsgrad dem vereinbarten Mietzins zugrundeliegt und welche Nutzerspezifik gesondert zu finanzieren ist, Hierdurch wurde es unmöglich gemacht, entsprechende Haushaltsmittel rechtzeitig einzuplanen.

5. Eine flächen- und mietpreisbezogene Aufteilung in Haupt- und Nebennutzflächen wurde nicht vorgenommen. Daher konnte kein Durchschnittsmietzins festgelegt werden (Verstoß gegen die RL-Bau !).
Zeitpunkt hat keine Prüfung der Notwendigkeit und der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen für die unterzubringende Behörde stattgefunden.

Stellplätze wurden nur insoweit berücksichtigt, als im Ausgangsmietvertrag 80,- DM Stellplatzgebühr festgesetzt wurde. Die Anzahl der anzumietenden Stellplätze ist jedoch in einer späteren Vereinbarung festzulegen.

Eine solche ergänzende Vereinbarung enthält die Akte nicht, weil von Frau Nickel mit den Bediensteten direkt Mietverträge abgeschlossen wurden.

7. Durch fehlende Einflußnahme des SLA und die unwidersprochene Hinnahme der Direktverhandlung zwischen Investor und künftigem Nutzer wurde gegen den Grundsatz der zentralen Behördenunterbringung verstoßen. Derartige Verhandlungen hätten unterbunden werden müssen.

Eine Berichterstattung an die OFD wäre angebracht gewesen, zumal hier die Frage der Zuständigkeiten berührt ist. Dies betrifft insbesondere die Verhandlungstätigkeit zwischen der Polizeidirektion Leipzig und dem Investor - siehe Gesprächsniederschrift vom 02.12.1992 mit folgendem Inhalt: Durch den Leiter der Polizeidirektion wurde festgelegt, daß das Polizeirevier Nordost auf dem Standort an der Leipziger Straße errichtet wird - und zwischen Sächsischem Rechnungshof und dem Investor.


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8. In der Akte ist nicht erkennbar, ob die Frage der Mittelbereitstellung zeitgerecht vor Abschluß der Mietverträge geprüft wurde.

Bezüglich der Bindung notwendiger Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind keinerlei Bedarfsmeldungen und entsprechende Bestätigungen in der Akte enthalten. Nachfragen bei der HÜL-führenden Stelle haben ergeben, daß eine Aufstellung der benötigten Mittel und VE erst auf Veranlassung der mittelverwaltenden Stelle nach Vertragsabschluß gefertigt wurde.

Hierzu befindet sich in den Akten der OFD eine Prioritätenliste des SLA für die Beantragung von Verpflichtungsermächtigungen für Anmietungen vom 26.05.1993. Darin enthalten ist das Behördenzentrum Paunsdorf. Offensichtlich ist die entsprechende 0171)-Anforderung mit der Liste im Original zurückgegeben worden.

Die hier aufgezeigten Mängel betreffen nahezu alle im Behördenzentrum Paunsdorf untergebrachten Behörden.

Den aufgezählten Mängeln steht gegenüber, daß es bis zum Zeitpunkt der Mietvertrags-abschlüsse Mitte / Ende 1993 - ca. l 1/2 Jahre nach Gründung der OFD - noch keine Unterbringungs-konzeption für die Behörden des Freistaates Sachsen geben konnte. Die Behördenstruktur war in dieser Phase noch im Aufbau begriffen. Insoweit war das SLA mangels konzeptioneller Grundlage verstärkt dem Druck ausgesetzt, schnell reagieren zu müssen, um den Anforderungen der im Aufbau befindlichen Behörden entsprechen zu können. Daneben ist zu beachten, daß das SLA weder personell noch von der räumlichen und EDV-seitigen Ausstattung vollends in der Lage war, die starke Arbeitsbelastung der Aufbaujahre ohne Probleme zu verkraften.

Es muß auch betont werden, daß in dieser Zeit das Behördenzentrum Paunsdorf nach Aussage der SLin des Sachgebietes Liegenschaften - das ist aus den Akten auch ersichtlich - vorwiegend nur von ihr allein (und gelegentlich von einem zusätzlichen Sachbearbeiter) und ohne weitere personelle Unterstützung betreut wurde. Diese SLin hatte zudem eine Vielzahl von anderen liegenschaftlichen Aufgaben zu bewältigen. Erschwerend kam hinzu, daß das Amt in dieser Zeit selbst einen neuen Amtssitz erhielt und den Umzug von der Waldstraße in die Hermann-Liebmann-Straße vollziehen mußte.

Auch die Grund- und Aufbauschulungen für die Bediensteten des Amtes waren noch nicht abgeschlossen, so daß auch insoweit vorerst mit personeller Verstärkung für das Projekt Paunsdorf nicht zu rechnen war.


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Nach Auffassung der GPr war die Vereinbarung des Mietzinses mit 24,50 DM/m2 zum damaligen Zeitpunkt marktgerecht.

Dabei ist ein interner Vergleich mit anderen Anmietungen durch den Freistaat aufgrund der Lage und Größe des BHZ Paunsdorf nicht möglich, sondern nur ein Drittvergleich mit der Marktüblichkeit der Büromieten 1993. Hierfür ist nach Auffassung der GPr bei "erstklassiger Fläche in dezentraler Lage" ein Mietzins i. H. v. 25,- bis 30,- DM/qm /Monat anzusetzen.

Die Umlage der Kosten für die Nutzerspezifik in Höhe von 33,5 Mio DM unter Zugrundelegung der nachvermessenen Mietfläche auf den Mietzins ist abhängig von der Laufzeit des Vertrages. Bei der vertraglichen Mietzeit von 25 Jahren erhöht sich die monatliche Quadratmetermiete um 2,18 DM auf rund 26,70 DM.

Bei Ausübung der vertraglichen Kaufoption nach 10 Jahren sind die Kosten auf diesen kürzeren Zeitraum umzulegen und führen zu einer Erhöhung um 5,45 DM, die eine monatliche Quadratmetermiete von 29,95 DM ergibt.

1.3 Das SLA wird nach den vorangegangenen Feststellungen beauftragt, den Grund für die Anmietung des Behördenzentrums Paunsdorf und für den Ausschreibungsverzicht darzustellen;

- die Zustimmung der zuständigen Landeszentralbank zu den Wertsicherungsklauseln in den abgeschlossenen Mietverträgen beim Vermieter einzuholen. Ein entsprechender Genehmigungsvermerk ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist der Mietvertrag für diesen Teil schwebend unwirksam;

- umgehend die Vertragsnachträge zu den Mietverträgen abzuschließen, denn trotz erteilter Zuweisungen an einzelne: Behörden existieren keine Nachträge zu den Mietverträgen, in denen eine Konkretisierung der vormals vereinbarten Konditionen entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt ist. Das SLA beabsichtigt, diese Nachträge in einem "Paket" abzuschließen, wenn die Bestätigung der endgültigen Flächen durch das Staatshochbauamt vorliegt. Die Mietzahlungen erfolgen bisher in einer Höhe, die anhand der vertraglichen Regelung nicht nachvollziehbar ist und weit überhöht ist. Der Abschluß der Vertragsnachträge sollte bereits aus dem Grund sehr zeitnah erfolgen (siehe Tabelle Seite 19). Derzeit werden ca. 188.000 DM/Monat höhere Mietzahlungen geleistet als vertraglich untersetzt;

- mit dem Abschluß der Vertragsnachträge - soweit möglich und sinnvoll - eine Aufteilung der Flächen in Hauptnutzflächen und Nebennutzflächen vorzunehmen;


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- zu begründen, weshalb die Verträge seit dem 08.10.1993 zu einem höheren Miet-zins abgeschlossen wurden, als die Verträge vorher, obwohl es sich um ein und dasselbe Mietobjekt handelt;

- für alle untergebrachten Behörden genehmigte Raumbedarfs- und Stellenpläne vorzu-legen und zu überprüfen sowie mit dem geprüften Raumbedarf abzugleichen;

- Es ist zu dem erhöhten Raumbedarf für die Behörden im BHZ Stellung zu nehmen

- anhand der Abrechnungen für Nutzereinbauten zu prüfen, ob die Kosten für Sonder-ausstattungen in den Nutzereinbauten enthalten sind oder ob der Investor hierfür die Kosten trägt, wie vereinbart;

- zu berichten, inwieweit die zweite Rate für die Nutzerspezifik in Höhe von 11 Mio DM im Juli 1995 vom SLA geprüft wurde.

- Die SHBV wird beauftragt zu klären, inwieweit die in Rechnung gestellte Nutzer-spezifik bereits Standardausstattung von Bürogebäuden umfaßt.

- nachzuweisen, für welche Flächen Mietverträge abgeschlossen wurden.

- Die Diskrepanz zwischen Mietflächen lt. Mietvertrag und tatsächlichen Flächen nach Aufmaß ist festzustellen.

Karl Nolle im Webseitentest
der Landtagsabgeordneten: