Karl Nolle, MdL
spiegel-online.de, 11.08.2010
Grundsatzurteil: Verfassungsrichter billigen Untreue-Prozesse gegen Manager
Der Prozess gegen den Ex-Banker Landowsky muss neu aufgerollt werden - das hat das Verfassungsgericht entschieden. Dabei ist dies nur ein Nebenaspekt: Denn die Richter stellten grundsätzlich klar, dass Manager wegen Untreue verurteilt werden dürfen. Dies gilt auch für die Aufarbeitung der Finanzkrise.
Was haben Manfred Kanther, Peter Hartz und Peter Landowsky gemeinsam? Der Erste war früher Landesvorsitzender der hessischen CDU, der Zweite VW-Manager, der Dritte Vorstandsvorsitzender der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank (Berlin Hyp) - und sie alle wurden wegen Untreue angeklagt und rechtskräftig verurteilt.
Eines hat Landowsky nun aber Hartz, Kanther und anderen voraus: In seinem Fall hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung aufgehoben und eine neue Verhandlung verlangt.
Das ist eine gute Nachricht für Landowsky - und eine schlechte für all jene, die seit Jahren gegen den Untreue-Paragrafen Sturm laufen. Denn Kritiker halten die Vorschrift - oder zumindest ihre exzessive Anwendung - für verfassungswidrig. Diese Sichtweise haben die obersten Richter nun verworfen: Der Untreue-Paragraf an sich ist verfassungskonform, selbst im Fall von Landowsky verlangten sie lediglich eine sorgfältigere Begründung.
Mit anderen Worten: An der Anwendbarkeit und auch Schärfe der Norm wird sich nichts Wesentliches ändern.
Sehr unbestimmte Formulierung
Bestraft werden soll nach dem Untreue-Paragrafen 266 des Strafgesetzbuchs, wer die ihm "eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht" oder wer die ihm "obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt" und dadurch demjenigen, "dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt".
Das sind, auch für Juristen, ziemlich schwammige Definitionen. Verfassungsrechtlich ist das durchaus heikel, denn das Grundgesetz verlangt, dass keine Strafe verhängt werden darf, ohne dass "die Strafbarkeit bestimmt war", bevor die Tat begangen wurde. Die sprachliche Unschärfe - oder juristisch: "Unbestimmtheit" - einer Norm wird so zum Grundrechtsproblem.
Kritiker wie der Frankfurter Strafverteidiger Rainer Hamm - der auch die Beschwerde von Landowsky und Co. verfasst hat - verorten daher den Untreue-Paragrafen immer wieder "nahe an der Grenze zur Verfassungswidrigkeit". Während im Zivilrecht solche "verbalen Knautschzonen" nötig und zulässig seien, damit Richter Streitfragen so entscheiden können, dass sie die Lebenswirklichkeit erfassen, sei im Strafrecht eine Norm "verfassungswidrig", die "den Zweck hätte, die zwischen den übrigen Tatbeständen klaffende Strafbarkeitslücken richterrechtlich zu schließen". Für Hamm ist die erstmals 1933 ins Strafgesetzbuch aufgenommene Norm sogar typisch für den Nationalsozialismus, so wie damals eben "auch für strafbar erklärt wurde, was 'dem gesunden Volksempfinden' widersprach".
In der Praxis erfreut sich der Paragraf großer Beliebtheit
Auch der Frankfurter Strafrechtsprofessor Peter-Alexis Albrecht sieht schon wegen dieser Herkunft den Untreue-Paragrafen durch "begriffliche Unbestimmtheit", "strukturelle Unschärfen" und "uferlose Weite" geprägt.
Gerade durch diese Offenheit ist der Paragraf längst zum Auffangbecken für alles Mögliche geworden. Er wird zum Beispiel angewandt bei
•der Falsch-Abrechnung des Architekten gegenüber dem Bauherrn,
•der zweckwidrigen Verwendung von Geldern durch einen AStA-Vorstand
•einem Steuerberater, der bei der Verwaltung eines Treuhandkontos gegen die Interessen seines Mandanten verstößt,
•Politikern, die eine schwarze Kasse bilden,
•einem Wohnungsverwalter, der versäumt, rückständiges Hausgeld einzufordern,
•oder eben auch bei einem Bankvorstand, der ohne hinreichende Prüfung einen riskanten Kredit vergibt.
Während sich die Vorschrift in der juristischen Literatur "eine zunehmend schärfere Kritik gefallen lassen muss", so der Münchner Strafrechtsprofessor Bernd Schünemann, "erfreut er sich in der Strafverfolgungspraxis genau umgekehrt einer anhaltenden wachsenden Beliebtheit". Die Untreue sei "zu dem entscheidenden Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts avanciert".
Dabei ist Untreue - anders als Betrug oder Diebstahl - kein Massendelikt, sondern "Oberschichtenstrafrecht" (Schünemann). Denn sie stellt Vermögensangriffe von innen heraus unter Strafe. "Hier muss sich das Strafrecht bewähren, das dem Eindruck entgegentreten will, nur die 'Kleinen' zu verfolgen und die 'Großen und Mächtigen' ungeschoren davon kommen zu lassen", erklärt etwa der Strafrechtsprofessor Thomas Rönnau von der Hamburger Bucerius Law School.
Mit dem Grundgesetz "noch" zu vereinbaren
In der Praxis hat der Untreue-Paragraf auch deshalb Hochkonjunktur, weil die Justiz ersichtlich die Scheu abgelegt hat, gegen Eliten in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft vorzugehen. "Ermittelt wird heute nicht nur gegen den Bankkassierer, sondern auch gegen den Bankvorstand", stellt Rönnau fest.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun dafür gesorgt, dass das auch so bleiben kann.
Im konkreten Fall hatten sich gleich mehrere Verurteilte beschwert:
•ein ehemaliger Siemens-Manager, der Gelder zu Bestechungszwecken auf schwarze Kassen transferiert hatte, so dass die zuständigen Unternehmensorgane darauf keinen Zugriff mehr hatten,
•ein Vorstand einer Betriebskrankenkasse, der Angestellten über Jahre hinweg erhebliche Sonderprämien bewilligt hatte,
•und eben Landowsky sowie vier weitere Vorstandsmitglieder der Berlin Hyp, die einen Kredit für die Anschaffung und Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Millionen Euro bewilligt und dabei nach den Feststellungen des Berliner Landgerichts gegenüber ihrer Bank bestehende Informations- und Prüfpflichten verletzt hatten.
Zwar billigten die Verfassungsrichter den Beschwerdeführern zu, dass man es bei der Untreue mit einer "sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift" zu tun habe, die "bei isolierter Betrachtung" durchaus verfassungsrechtliche Bedenken auslösen könne. Die "konkretisierende Auslegung", die in langjähriger Rechtsprechung entwickelt und umgesetzt worden sie, habe sich aber "grundsätzlich als tragfähig erwiesen", so dass der Untreue-Tatbestand mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes "noch" zu vereinbaren sei.
In Zukunft werden wohl öfter Fachgutachten nötig
Nur an einer Stelle mäkelten die Verfassungsrichter wirklich herum - und selbst das betrifft weniger die generelle Linie der Rechtsprechung als vielmehr eine Schludrigkeit, die sich in einzelnen Fällen wie bei Landowsky einzuschleichen drohte.
Dabei geht es um den Vermögensschaden, dessen Eintreten erst den Untreue-Tatbestand erfüllt. So ist etwa bei Kreditgeschäften oft noch gar nicht klar, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintritt - schließlich steht die Rückzahlung des Kredits in der Regel noch aus. Die Rechtssprechung behilft sich daher mit dem "Gefährdungsschaden": Der liegt schon dann vor, wenn die Rückzahlung mangels werthaltiger Sicherheiten nicht gewährleistet ist, also letztlich von einem glücklichen Zufall abhängt.
Allerdings hatte sich das Landgericht im Fall Landowsky damit begnügt, diesen Gefährdungsschaden schon deshalb anzunehmen, weil bei der Kreditvergabe Warnungen ignoriert und Prüfpflichten verletzt worden waren. Das aber reicht nicht aus, urteilten nun die Verfassungsrichter. Stattdessen müsste die Schadenshöhe konkret festgestellt werden, durch "wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen" zur "Einbringlichkeit der Forderung am Bilanzstichtag". Dies könnte - wie das Urteil nahelegt - durchaus "komplexere wirtschaftliche Analysen" nötig machen. Im Klartext: Die Gerichte müssen in Zukunft wohl öfter ein Fachgutachten einholen.
"Ermittlungen in Sachen Finanzkrise sind weiterhin geboten"
Letztlich liegt das Verfassungsgericht damit aber auf der bisherigen Linie des Bundesgerichtshofs. Auch wenn der Zwang, nun vermehrt Wirtschaftsgutachter heranzuziehen, nicht jedem Strafrichter gefallen dürfte.
Die Auswirkungen auf vergleichbare Fälle dürften sich jedenfalls in Grenzen halten. Manches Verfahren könnte länger dauern, durch Gutachterkosten vielleicht auch teurer werden oder noch eher als bislang mit einem Deal enden. Gleichzeitig werden sich viele Urteile aber auch besser begründen lassen. Nämlich dann, wenn sich Staatsanwälte und Richter auf ein solides Gutachten stützen können - und nicht mehr versucht sind, im Ungefähren zu bleiben.
Dies betrifft auch die strafrechtliche Aufarbeitung der Finanzkrise. Denn derzeit wird gegen verantwortliche Vorstände der Hypo Real Estate und mehrerer Landesbanken ermittelt - und zwar wegen Untreue.
Ein Untreue-Verdacht ergibt sich in diesen Fällen daraus, so der Hallenser Strafrechtsprofessor Christian Schröder, dass die Banken auch dann noch in riskante Anleihen investiert haben, als sich die Marktstörungen schon abgezeichnet haben. Auch dabei geht es rechtlich um einen Gefährdungsschaden. Deshalb sei es durchaus richtig, wenn auch hier der Schaden konkret berechnet werden müsse, sagt Schröder. Das könnte in diesen Fällen aber dadurch geschehen, "dass man den Abschreibungsbedarf ermitteln lässt, der durch die pflichtwidrigen Fehlinvestitionen entstanden ist".
An der Berechtigung der Verfahren ändere sich durch das Urteil des Verfassungsgerichts jedenfalls nichts, erklärt Schröder. "Diese Ermittlungen sind weiterhin geboten."
Von Dietmar Hipp, Karlsruhe