Karl Nolle, MdL
Süddeutsche Zeitung, 30.11.2011
Neonazi Ralf W. in Untersuchungshaft - Wenn sich eine neue Tür zum NPD-Verbot öffnet
Kommentar von Heribert Prantl
Die Verhaftung von Ralf W. birgt Chancen für ein Verbot der NPD: Der langjährige Partei-Funktionär soll dem Neonazi-Trio beim Morden geholfen haben. Damit könnte er ein Exempel dafür sein, dass die NPD Gewalt duldet oder gar fördert. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, kann die rechtsextreme Partei laut Bundesverfassungsgericht verboten werden - auch ohne die V-Leute abzuschalten.
Es öffnet sich eine neue Tür zum NPD-Verbot. Der langjährige NPD-Funktionär Ralf W. hat sie aufgestoßen. Er wurde soeben verhaftet, weil ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen das Neonazi-Trio Beihilfe zu sechsfachem Mord vorgeworfen wird. Mit diesem Vorwurf sind womöglich die bisherigen Debatten über ein "Abschalten" der V-Leute aus der NPD überflüssig - jedenfalls dann, wenn sich die Vorwürfe gegen W. als exemplarisch darstellen.
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Wenn also W. ein Exempel dafür ist, dass die NPD Gewalt duldet oder gar fördert, wenn die NPD als Gewalterhitzer fungiert - dann kann ein Verbotsverfahren auch dann erfolgreich betrieben werden, wenn die V-Leute in der NPD verbleiben.
So sagt es das Bundesverfassunsgericht. In seinem Beschluss vom 18. März 2003 hat es nämlich die Enttarnung aller V-Leute staatlicher Behörden als Voraussetzung für ein Verbot der NPD nicht so apodiktisch verlangt, wie das heute dargestellt wird. "Diese Anforderungen", so hat Karlsruhe damals, beim gescheiterten Verbotsverfahren formuliert, "gelten für den Regelfall".
Das Gericht lässt Ausnahmen zu: Dann, wenn die NPD Gewalttaten fördert. In diesem Fall, so sagt Karlsruhe, müssen die Überlegungen zur strikten "Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei" zurücktreten. Anders gesagt: Dann ist der Schutz vor der Gefahr und der Schutz der potentiellen Opfer wichtiger als die Penibilität des Verfahrens.
Seitenlang hat das Gericht damals in seinem Beschluss 2 BvB 1/01 dargestellt, warum es ein Verfahrenshindernis darstellt, wenn V-Leute staatlicher Behörden im Bundesvorstand oder in einem Landesvorstand der NPD "unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei" tätig sind. Dies sei "in der Regel", wie es in Randziffer 77 des Beschlusses heißt, "unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren".
Die Begründung dafür lautete: "Mitglieder der Führungsebene, die mit einander entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert sind, schwächen die Stellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht im Kern." Das war gut nachvollziehbar - und daraus wurde seither allgemein der Schluss gezogen: Alle V-Leute in der Führungsebene der NPD müssen abgeschaltet werden; das ist der Preis für ein Verbotsverfahren - bis heute gab es aber noch nicht einmal eine Anzahlung. Die V-Leute-Seligkeit des Verfassungsschutzes ist 2011 mindestens so groß wie damals in den Jahren 2001 bis 2003, also während des gescheiterten NPD-Verbotsverfahrens.
"Extreme Ausnahmefälle"
Der Ausweg aus dem Dilemma führt zur Tür Nummer 89. Unter Randziffer 89 schreibt nämlich das Gericht: "Diese Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren gelten für den Regelfall." Das Gericht beschreibt die Ausnahmen ziemlich genau - und wenn diese Ausnahmen vorliegen, "dürfen die Verfahrensrechte der Antragsgegnerin", also der NPD, eingeschränkt werden - und zwar "zugunsten zwingend erforderlicher Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren".
Das Gericht sprich zwar von "extremen Ausnahmefällen" - und es beschreibt diese Ausnahmefälle aber sehr fassbar wie folgt: "Wenn unter dem Deckmantel der Organisation als politische Partei Gewalttaten oder andere schwerwiegende Straftaten vorbereitet oder geplant werden . . ." Wenn also NPD-Funktionäre wie Ralf W. ihre Gewalttätigkeiten geschützt im Raum einer bisher zugelassenen Partei vorbereiten und begehen können - dann kann diese Partei, die NPD, verboten werden, ohne dass zuvor die V-Leute abgeschaltet worden sind.
Den Grund führte das Gericht nicht aus, aber er liegt auf der Hand: Wenn die Partei Gewalt fördert, wäre es zu gefährlich, so lange zu warten, bis die V-Leute abgeschaltet sind. Dann gebietet es der Opferschutz, schnell tätig zu werden. Ein neues NPD-Verbotsverfahren muss sich also nicht mehr lang mit der Ideologie dieser Partei beschäftigen. Es muss sich darauf konzentrieren, die Verbindungen zwischen NPD-Funktionären und Gewalttaten herauszuarbeiten. Dann ist das NPD-Verbot ein Beitrag zum Schutz der Einwanderer in Deutschland.
Beim Verbotsverfahren von 2001/2003 hatte das Gericht "keinen Anlass", zu "solchen Ausnahmelagen näher Stellung zu nehmen". Nun ist der Anlass da.