Karl Nolle, MdL
Spiegel 49/2011, Seite 32, 05.12.2011
Rechtsextreme - Im Teufelskreis
Welche Chancen hätte ein erneuter Antrag, die NPD zu verbieten?
Der politische Druck ist groß, viele der Landesinnenminister scheinen entschlossen. Doch noch liegen die nötigen Beweise, dass die Partei das geistige oder gar operative Zentrum rechtsextremistischer Gewalttaten ist, nicht vor.
Wer war bei Patrick Wieschke? Wer hat in der Nacht zum 3. November bei ihm geschlafen? War es die mutmaßliche Terroristin Beate Zschäpe?
Die Frage elektrisiert in diesen Tagen die Chefermittler des Bundeskriminalamts, Verfassungsschützer, Innenpolitiker von Bund und Ländern.
Wer war bei Wieschke? Wer war Gast in seiner Eisenacher Wohnung – zwei Tage vor dem Überfall der Zwickauer Terrorzelle auf die Sparkassenfiliale gleich in der Nähe am Eisenacher Nordplatz? Die Antwort könnte das Schicksal der rechtsextremen NPD besiegeln. Denn Wieschke, 30, ist „Bundesorganisationsleiter“ der Partei.
Ein führender Parteifunktionär in krimineller Nähe zu den Taten der Terrorgruppe, der bislang zehn Morde zur Last gelegt werden: Dies – so schien es Ende vergangener Woche – wäre das fehlende Glied in der Beweiskette, an der Ermittler in ganz Deutschland mit beispiellosem personellem Aufwand arbeiten. Eine „Kampfansage an den gesamten Rechtsextremismus“, verkündete der Chef des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, „bis zu den Wurzeln“, radikal, werde alles aufgeklärt.
Ist die NPD die Wurzel des Übels? Lassen sich die menschenverachtenden Verbrechen der Neonazi-Terroristen der ungeliebten rechtsextremen Partei zu - rechnen?
Die Antwort drängt. Denn in Bund und Ländern macht die Mehrheit der Innenpolitiker Druck, in einem zweiten Anlauf nach dem gescheiterten Versuch von 2003 die NPD vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verbieten zu lassen. Die „Prüfgruppe“ mit Experten aus 14 Bundesländern tagt, um die Chancen eines neuen Verfahrens auszuloten. Diese Woche soll die Länder-Innenministerkonferenz beraten.
Die Chance ist da. „Wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich eine Partei zur Umsetzung ihrer politischen Ziele unmittelbar oder mittelbar des Terrors bedient, dann gehört diese Partei verboten“, so präzise bringt der Christdemokrat Holger Stahlknecht, Innenminister von Sachsen-Anhalt, auf den Punkt, was viele seiner Länderkollegen denken. Wenn die NPD wirklich die geistige oder gar operative Zentrale rechtsextremer Gewalttaten ist, dann ist sie fällig.
Ja, wenn.
Fast fünf Stunden lang haben BKA-Ermittler am vergangenen Mittwoch den hochrangigen NPD-Mann Wieschke als Zeugen befragt. Er dementierte vehement, Zschäpe in jener Nacht beherbergt zu haben. Überhaupt kenne er die mutmaßliche Terroristin Zschäpe nur sehr entfernt, gab er an – und verwies auf Handy-Fotos, die ihn um 1.08 Uhr in der Nacht zum 3. November mit einer anderen Frau zeigen sollen.
Da sind die Fahnder im Fall Ralf Wohlleben schon weiter. Der ehemalige stellvertretende Vorsitzende der thüringischen NPD sitzt in Haft, weil er der Zwickauer Terrorzelle eine Waffe verschafft haben soll. Der ebenfalls wegen Unterstützung des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) inhaftierte Holger G. aus dem niedersächsischen Lauenau soll nach Beginn der Mordserie 2001 oder 2002 von Wohlleben eine Schusswaffe bekommen haben – und den Auftrag, sie zu Uwe Mundlos in dessen konspirative Wohnung in der Polenzstraße in Zwickau zu bringen. Der Anwalt von Holger G. wollte sich dazu nicht äußern.
Strafrechtlich lassen sich die Vorwürfe gegen Wohlleben mühelos als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung einordnen. Doch was folgt daraus für die Beurteilung der NPD und ihrer Ziele? Reicht es für die Verurteilung einer Partei als verfassungswidrig, wenn ein untergeordneter Provinzfunktionär sich in terroristische Aktionen verstrickt?
Ohne weiteres nicht. Das Verhalten ihrer „Anhänger“, so sagt es das Grundgesetz, könne ein Indiz dafür sein, dass solche Parteien „darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen“. Es interessiere, so drückt es der führende Parteienrechtler Martin Morlok aus, „das verfassungswidrige Agieren der Partei, nicht das anderer Personen“. Experten wie Hans Peter Bull, Prozessvertreter der Bundesregierung im ersten NPD -Verbotsverfahren, sind skeptisch, ob mögliche Unterstützungshandlungen Wohllebens für die NSU „der Partei als Ganzes zugerechnet werden können“: Sein Verhalten, so Bull, müsse sich „als typisch für die Partei erweisen“. Nur wenn die Unterstützung rechtsradikaler Gewalttäter durch NPD-Leute tatsächlich der Partei zuzurechnen ist, hat ein Verbotsverfahren eine Chance. Denn die scharfe Waffe des Parteienverbots ist nicht als Instrument der Strafe oder der Abwehr von Terrortätern gedacht, sondern soll verhindern, dass Parteien die Grundwerte der Demokratie, um derentwillen sie zahlreiche Privilegien genießen, ruinieren.
Die Bewertung des rechtsextremen Terrors als menschenverachtende Mittel der Parteipolitik fiele juristisch leicht, falls Spitzenkräfte wie der „Bundesorganisationsleiter“ Wieschke involviert sein sollten. Bei den Taten kleiner Partei-Lichter kommt es darauf an, wie die Partei sich zu den Vorwürfen gegen solche Leute stellt.
Nach außen ist das Verhalten der NPD eindeutig: Wo immer es geht, distanziert sich die Parteispitze von Gewalttaten. Als „verrückte Kriminelle“ bezeichnet die NPD-Zentrale auf ihrer Internetseite die Zwickauer Terrortäter. Die Berliner Parteioberen treiben die Sache auf die Spitze: Es stelle sich die Frage, ob es sich „bei der vermeintlichen Terrorzelle nicht vielmehr um ein Gebilde des Verfassungsschutzes handelt, dessen einziger Zweck es ist, eine Grundlage für ein Verbot der unliebsamen nationalen Opposition zu schaffen“.
Doch so einfach ist es nicht. Tatsächlich hat sich im Laufe der Jahre eine unheilvolle Symbiose zwischen einzelnen Gliederungen der NPD und einer gewaltbereiten, wenn nicht gewalttätigen rechtsradikalen Szene an der Basis entwickelt. Und das Urteil, wer da eigentlich wen im Griff hat, fällt schwer.
Das offizielle NPD-Postulat der Ablehnung von Gewalt wird nicht nur in Einzelfällen, sondern mit erschreckender Regelmäßigkeit von Mitgliedern konterkariert. Die Anhänger keiner anderen Partei dürften auch nur annähernd so oft mit dem Vorwurf illegalen Waffenbesitzes konfrontiert worden sein wie die der NPD.
Erst im Januar wurde bei Sven Krüger, Kreistagsabgeordneter in Nordwestmecklenburg, eine Maschinenpistole nebst 400 Schuss Munition sichergestellt. Am Ende verurteilte ein Gericht Krüger wegen Hehlerei und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.
Bereits im August 2009 hatten Fahnder beim „Stützpunktleiter“ der NPD-Jugendorganisation im badischen Lörrach ein Schweizer Sturmgewehr, eine scharfe Handfeuerwaffe sowie eine umfangreiche Materialsammlung zur Herstellung von Rohrbomben entdeckt. Für eine Verurteilung wegen „Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens“ reichten die Beweise jedoch nicht aus, die Sache wurde ans Amtsgericht verwiesen.
Und auch Thorsten Heise, bis vor kurzem Mitglied des NPD-Bundesvorstands und bezeichnenderweise früherer Leiter des Parteireferats „Freie Kameradschaften“, ist einschlägig justizbekannt. 2007 stellten Ermittler auf seinem Anwesen ein Maschinengewehr und eine Maschinenpistole sicher.
Belege für Überschneidungen zwischen der militanten Kameradschaftsszene und der NPD gibt es zuhauf. 2008 etwa stand in Dresden der mutmaßliche Anführer des „Sturm 34“ vor Gericht, einer braunen Truppe, die sich nach einer SA-Einheit benannt hatte. Bis 2007 war der Mann auch NPD-Mitglied.
Zu den wichtigsten Anlässen, bei denen NPD-Kader und gewaltbereite Hardcore-Nazis zumindest zeitweise eine gemeinsame Front bildeten, gehörte der sogenannte Rudolf-Heß-Gedenkmarsch, lange Zeit ein gesellschaftlicher Höhepunkt der braunen Szene. Im Jahr 2002 beispielsweise reihten sich hier auch Angehörige des verbotenen „Blood & Honour“-Netzwerks ein, dessen Umfeld seinerzeit ein eigenes „Untergrundmagazin“ namens „Totenkopf“ herausgab – mit präzisen Anleitungen zum terroristischen Untergrundkampf.
„Augenfällig“ ist nach den Worten des Innenministers Lorenz Caffier (CDU) aus Mecklenburg -Vorpommern „die Nähe der NPD zu den neonazistischen Kameradschaften“ im Land. Augenfällig wie beim Thinghaus“ im mecklenburgischen Grevesmühlen.
Das Haus erinnert an eine Festung im Feindesland. Ein hoher Zaun, von Stacheldraht gekrönt, vergitterte Fenster und ein Schild, auf dem unter einer Rune „Lever dood as Slaav!“ – Lieber tot als Sklave – steht.
Laut Verfassungsschutz finden hier Konzerte von Neonazi-Bands statt. Auch sogenannte Hammerskins, eine gewaltbereite, rechtsextreme Skinheadgruppe, sollen im Thinghaus ein und aus gehen. Stefan Köster, NPD-Landeschef in Mecklenburg-Vorpommern, schreckt dies offenbar nicht. Er unterhält im Thinghaus ein „Bürgerbüro“, ebenso wie Udo Pastörs, Vorsitzender der NPD-Fraktion im Landtag und seit kurzem Vizechef der NPD-Bundespartei.
Deren neuer Vorsitzender, Holger Apfel, der vor drei Wochen seinem lang - jährigen Kontrahenten Udo Voigt den Chefposten abjagen konnte, will die NPD angeblich im demokratischen Parteienspektrum verankern. „Seriöse Radikalität“ heißt die zu diesem Zweck formulierte Doktrin. Apfels Beteuerungen, die NPD lehne „jedwede Gewalt in der politischen Auseinandersetzung aus tiefster innerer Überzeugung ab“, hat ihm intern aber viel Kritik eingetragen: Muss man sich wirklich so festlegen?
Tatsächlich könnte es der Partei mit der Samtpfoten-Strategie gelingen, ihre Verfolger lahmzulegen. In östlichen wie westlichen Länder-Innenministerien wächst die Sorge vor allzu blindem Eifer der NPD-Verfolger. „Natürlich ist ein NPD-Verbot wünschenswert“, sagt Brandenburgs Innen-Chef Dietmar Woidke (SPD), um diese politische Frage gehe es aber nicht. „Es geht darum, ob das Bundesverfassungsgericht die NPD mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als verfassungswidrig einstufen wird. Diese Frage halte ich für offen.“
Im nordrhein-westfälischen Innenministerium sehen das die Experten zumindest intern ähnlich. Hessens Innenminister Boris Rhein (CDU) legt sich sogar öffentlich gegenüber jedem Versuch seiner Kollegen quer, überhaupt einem neuen Verfahren näherzutreten. Den dazu notwendigen Abzug der V-Leute aus den Führungszirkeln lehnt er ab, aus Angst, „dass wir dann größtenteils blind wären“.
Wie hoch die Anforderungen sind, die das Grundgesetz an den Nachweis des verfassungswidrigen Kurses einer Partei stellt, hat das Bundesverfassungsgericht schon im KPD -Verbotsurteil 1956 deutlich gemacht: Es muss die „Absicht“ der Partei belegt werden, „grundsätzlich und dauernd“ die freiheitliche Grundordnung zu bekämpfen. Diese Absicht müsse außerdem so weit in Handlungen, programmatischen Reden und ähnlichem zum Ausdruck kommen, „dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar wird“.
„Das Grundproblem beim Parteiverbot bleibt immer dasselbe“, so Wolfgang Löwer, Bevollmächtigter des Bundestags im ersten NPD -Verbotsverfahren: „Wie lässt sich die aktiv-kämpferische Haltung der Partei belegen?“
Natürlich könne auch jetzt, wie schon im ersten Verbotsverfahren, mit der „Wesensverwandtschaft“ der Partei mit rechtsextremistischen Kameradschaften und sogar einer terroristischen Zelle wie der NSU argumentiert werden. Wenn es gelänge, so Löwer, der NPD diese militante Szene „zuzurechnen, dann könnte es reichen“.
Ja, wenn.
Vor allen Dingen mahnen Karlsruher Insider, ein neues Verfahren nur auf tragfähiger Grundlage zu beginnen. Ein neuer Verbotsantrag mache nur Sinn, „wenn das vorgelegte Material ziemlich offenkundig ist“, sagt einer aus dem Umfeld des Gerichts. Der Partei müsste die Verfassungswidrigkeit quasi „auf die Stirn geschrieben“ sein.
Wenn das Gericht dagegen gezwungen wäre, heißt es in Karlsruhe, „akribisch mühsam die Beweise zusammenzutragen, dann stellt sich die Frage, ob ein Verbotsantrag das richtige Instrument ist“. Gerade wenn man sich auf die Terrorgruppe NSU stütze, müsse man einen „validen Zusammenhang“ herstellen können – gelänge das nicht, werde das Verfahren zum „Drahtseilakt“.
Wer es dennoch wagen will, erneut nach Karlsruhe zu ziehen, begibt sich nach Ansicht des Verfassungsexperten Bull „in einen Teufelskreis“: Nur mit Hilfe von V-Leuten in der Partei lässt sich deren wahres Gesicht beweiskräftig in Karlsruhe vorführen – genau am massiven Einsatz von V-Leuten aber ist das erste Verfahren gegen die NPD 2003 gescheitert.
„Es muss klar sein, wer Autor von Texten ist, die die NPD belasten sollen.“
Damals stellte das Gericht das Verbotsverfahren ein. Die „staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei“ durch Verbindungsleute des Verfassungsschutzes, so die Richter, also die „Beobachtung einer Partei durch nachrichtendienstliche Kontakte staatlicher Behörden zu Mitgliedern des Bundesvorstands, eines Landesvorstands oder einer entsprechenden führenden Organisationseinheit“, sei eine „schwerwiegende Beeinträchtigung“ der grundgesetzlich geschützten Parteifreiheit der mit dem verfassungsrechtlichen Status der Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG verbundenen Gewährleistungen. Zudem könnten der Partei nicht programmatische Aussagen angelastet werden, die etwa aus der Feder von staatlich beauftragten Provokateuren stammten.
Nun ringen die Innenminister der Länder miteinander um die Frage, wie sich ein solches Desaster bei einem erneuten Anlauf vermeiden lässt. Die Mehrheit der Innen-Chefs zögert oder lehnt es rund - her um ab, die V-Leute der Verfassungsschutzämter aus der Partei abzuziehen, um so einem neuen Verfahren den Weg zu ebnen.
Dabei ist offen, wie Karlsruhe die Problematik heute einschätzt. Wenn die Anträge jetzt kämen, träfen sie auf ein völlig neues Gericht. Der letzte Richter, der am damaligen Beschluss beteiligt war, ist Udo Di Fabio, der am 19. Dezember seine Entlassungsurkunde erhält. „Wie die Richter das heute sehen, weiß man nicht“, sagt der damalige Senatsvorsitzende Winfried Hassemer.
An die Entscheidung von 2003 wären die Richter jedenfalls nicht gebunden. Die
Verfahrensentscheidung, so stellte das Gericht seinerzeit ausdrücklich fest, entfalte „keine Bindungswirkung“.
Zudem hatten damals vier der Richter im Senat in einem abweichenden Votum im V-Mann-Einsatz gar kein Hindernis gesehen. Dass sich die Minderheit von dreien mit ihren Bedenken durchsetzen konnte, hatte allein verfahrenstechnische Gründe.
Doch allen Verfechtern eines erneuten Antrags ist klar: Wer sich nicht dem Risiko aussetzen will, dass ihm die Verfassungsrichter die Anträge um die Ohren hauen, sollte sich weitgehend an die Forderungen halten, die damals die Richter aufgeschrieben haben.
Das bedeutet zum einen das Abschalten von V-Leuten in den Führungszirkeln der Partei spätestens von dem Zeitpunkt an, da ein Parteiverbotsverfahren beginnt. Und zum anderen bedeutet es faktisch den Verzicht auf programmatische Aussagen von V-Leuten in den Verbotsanträgen. „Es muss klar sein“, so Hassemer, „wer Autor von Texten ist, die die NPD belasten sollen.“
Ganz pragmatisch hat die Arbeitsgruppe, die im Auftrag der meisten Bundesländer die Erfolgsaussichten eines neuen Verfahrens prüfen soll, in einem vertraulichen Papier vorgeschlagen, die V-Mann-Problematik vorerst zu ignorieren: Denn wenn sich selbst mit dem gegenwärtig vorhandenen Material, das durch den Einsatz von V-Leuten „belastet ist“, kein erfolgversprechender Verbotsanantrag formulieren lässt, dann wird es ohne die V-Mann-Belege „höchst unwahrscheinlich“ sein.
Es wird schwierig, den mutigen Schritt nach Karlsruhe zu machen. „Wenn wir den Weg gehen“, versprach Angela Merkel, „dann konsequent.“ Doch wenige, die nun markig einen Verbotsantrag fordern, machen sich klar, wie lang der Weg ist.
Allein die Ausarbeitung der Anträge könnte nach den Erwartungen des Bundesinnenministeriums bis zu drei Jahren dauern, das Verfahren in Karlsruhe möglicherweise noch mal so lang. Beginnen könnte der Prozess ohnehin realistisch erst, wenn die Strafverfahren gegen die Zwickauer Terrorzelle abgeschlossen sind und das Verfassungsgericht mit rechtskräftigen Strafgerichtsurteilen konfrontiert werden kann – das kann ebenfalls Jahre dauern.
Jahre, in denen die Nationaldemokraten ihre Reihen schließen und stärken können. Denn nicht nur V-Leute wissen: Unter Radikalen löst das Wissen, verfolgt zu werden, stets das gute Gefühl aus, im Recht zu sein.
Matthias Bartsch, Andrea Brandt, Thomas Darnstädt, Dietmar Hipp, Simone Kaiser, Gunther Latsch, Maximilian Popp, Sven Röbel, Andreas Ulrich, Steffen Winter