Karl Nolle, MdL
Kleine Anfragen des Abgeordneten Karl Nolle, SPD-Fraktion, 08.11.2002
Thema: Die Rolle des LKA und der Staatsanwaltschaft Chemnitz im Entführungsfall Schramm (1) - (3)
14 Fragen an die sächsische Staatsregierung
Sächsischer Landtag
3. Wahlperiode
Drucksache 3/___________
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Karl Nolle, SPD-Fraktion
Thema: Rolle des LKA und der Staatsanwaltschaft Chemnitz im Entführungsfall Schramm (1)
Sachverhalt: Jetzt aufgetauchte Tonaufnahmen von Gesprächen vom 21.10.95 sowie 26.10.95 im Fall des damaligen Entführungsfalles Landrat Schramm und die Rolle des LKA bzw. der Staatsanwaltschaft Chemnitz, ihre gemeinsame Presseerklärung vom 03.11.02 und die an die Generalstaatanwaltschaft übergebene Tonkassette und Wort-Protokolle der beiden Gespräche sowie meine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der „Beweisunterdrückung“ und aller anderen damit zusammenhängenden Delikte.
1) Wann hat sich in der Angelegenheit der Gesprächsaufzeichnungen oder des Nachstellens von Gesprächen vom 21.10.95 sowie 26.10.95 Rainer Kapelke erstmalig an das LKA Sachsen bzw. an die Staatsanwaltschaft Chemnitz gewandt?
2) Was war Gegenstand der Meldung des R. Kapelke und was wurde dazu vom wem protokolliert ?
3) Worin begründet sich die Zuständigkeit für die o.a. Sache beim LKA Sachsen bzw. der Staatsanwaltschaft Chemnitz?
4) Wer ist in der Sache der befasste Staatsanwalt und wie begründet sich seine Zuständigkeit in der Sache?
5) Wann hat Kapelke in der Sache der o.a. Tonaufzeichnungen, betreffend den 21.10.95 und 26.10.95, Strafanzeige und wo unter welchem Aktenzeichen gestellt?
Karl Nolle MdL
Dresden, 8. November 2002
Eingegangen am:
Ausgegeben am:
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Sächsischer Landtag
3. Wahlperiode
Drucksache 3/___________
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Karl Nolle, SPD-Fraktion
Thema: Rolle des LKA und Staatsanwaltschaft Chemnitz im Entführungsfall Schramm (2)
Sachverhalt: Jetzt aufgetauchte Tonaufnahmen von Gesprächen vom 21.10.95 sowie 26.10.95 im Fall des damaligen Entführungsfalles Landrat Schramm und die Rolle des LKA bzw. der Staatsanwaltschaft Chemnitz, ihre gemeinsame Presseerklärung vom 03.11.02 und die an die Generalstaatanwaltschaft übergebene Tonkassette und Wort-Protokolle der beiden Gespräche sowie meine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der „Beweisunterdrückung“ und aller anderen damit zusammenhängenden Delikte.
1) Welche Kontakte gab es zwischen dem LKA bzw. der Staatsanwaltschaft Chemnitz und mit wem, nachdem Kapelke eine Strafanzeige in der Sache der o.a. Tonaufzeichnungen betreffend den 21.10.95 und 26.10.95 gestellt hatte?
2) Wann hat das LKA bzw. die Staatsanwaltschaft Chemnitz zum ersten Mal von Gesprächsmitschnitten bzw. Bändern im Zusammenhang von Gesprächen zwischen Fischer und Kapelke vom 21.10.95 sowie 26.10.95 erfahren?
3) Unter welchem Aktenzeichen ist ein Ermittlungsverfahren bzw. Vorermittlungsverfahren im Komplex der o.a. Tonaufzeichnungen und bei welcher Staatsanwaltschaft anhängig?
4) Wie hat das LKA bzw. die Staatsanwaltschaft Chemnitz die aufgetauchten Gesprächsaufzeichnungen auf der Microkassette geprüft, bevor sie diese in ihrer Presseerklärung vom 3.11.02 als Fälschung bezeichnete?
5) Ist der Staatsanwaltschaft Chemnitz bzw. dem LKA bekannt, dass bereits Anfang August 2002, also ca. 8 Wochen vor Ende September 2002, an dem Kapelke Kontakt zum LKA bzw. der Staatsanwaltschaft Chemnitz aufgenommen haben will) bzw. ca. 10 Wochen vor dem Termin Mitte Oktober, an dem Kapelke die behaupteten Fälschungsaktion durchgeführt haben will, die betreffenden o.a. Gesprächsmitschnitte Medienvertretern zur Verwertung angeboten worden sein sollen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, es handele sich um Fischer entlastende Mitschnitte der Gespräche vom 21.10. sowie 26.10.02, die bis dato in keinem der Verfahren gegen Fischer eingeführt worden waren?
Karl Nolle MdL
Dresden, 8. November 2002
Eingegangen am:
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Sächsischer Landtag
3. Wahlperiode
Drucksache 3/___________
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Karl Nolle, SPD-Fraktion
Thema: Rolle des LKA und der Staatsanwaltschaft Chemnitz im Entführungsfall Schramm (3)
Sachverhalt: Jetzt aufgetauchte Tonaufnahmen von Gesprächen vom 21.10.95 sowie 26.10.95 im Fall des damaligen Entführungsfalles Landrat Schramm und die Rolle des LKA bzw. der Staatsanwaltschaft Chemnitz, ihre gemeinsame Presseerklärung vom 03.11.02 und die an die Generalstaatanwaltschaft übergebene Tonkassette und Wort-Protokolle der beiden Gespräche sowie meine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der „Beweisunterdrückung“ und aller anderen damit zusammenhängenden Delikte.
1) Haben, nach Auffassung der Staatsregierung, der Zeuge Kapelke, sowie das LKA und die Staatsanwaltschaft Chemnitz mit ihrer Behauptung, Kapelke habe die o.a. Aufnahmen zusammen mit Fischer Mitte Oktober gefälscht bzw. nachgestellt (eine Aussage, die lt. Presseerklärung gemacht wurde) eingeräumt, dass die auf den jetzt vom LKA sichergestellten Bändern zu hörenden Stimmen tatsächlich die Originalstimmen von Kapelke und Fischer sind?
2) Wann ist der Staatsregierung, dem LKA und der Staatsanwaltschaft Chemnitz erstmals das Schreiben von Fischer vom 23. August 1999 an den Bundesgerichtshof zur Kenntnis gelangt, eingangsbestätigt am 26.8.99 für den 25.8.99 vom Richter am BGH Schneider, in dem Fischer dem 5. Strafsenat unter dem Az.: 5 StR 217/99 schreibt:
„Es gibt nicht nur im Verfahren nicht zugelassene Bänder nach meiner Verhaftung von (Gesprächen mit) Kapelke (diese wurden im Verfahren von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt), sondern auch einen Mitschnitt des entscheidenden Gespräches vom 21. Oktober 1995. Meine Frau hat bereits 6o.ooo,-- DM an einen Privatdetektiv bezahlt.
Um nicht nur an die Protokollierung zu kommen, sondern auch an das Band, bin ich aufgrund der gegebenen Umstände bereit, die von mir geforderten 3oo.ooo,-- DM zu bezahlen; jedoch muss dann sichergestellt sein, dass ich das Band auch in das Strafverfahren einführen darf, ich beantrage daher bei einer Zurückweisung eine entsprechende Weisung an das Gericht zu erteilen.
Es ist rechtsstaatlich nicht akzeptabel, dass nun mehrere Gerichte Mutmaßungen anstellen, was bei einem 4-Augen-Gespräch gesprochen wurde, wenn der eindeutige Beweis, z. B. mindestens in einer nichtöffentlichen Sitzung, in das Strafverfahren eingeführt werden kann.
Eine ungerechtfertigte Verurteilung stellt einen derart massiven Eingriff in die durch unsere Verfassung geschützten Grundrechte eines Bürgers dar, dass die Schutzwirkung des gesprochenen Wortes dahinter zurückstehen muss, zumal viele andere Gespräche durch richterlichen Beschluss abgehört wurden.
Bei genauer Kenntnis des Wortlautes ist eindeutig zu erkennen, dass ich zwar in kaum zu überbietender ungeschickter Weise das Gespräch am 21. Oktober 95 geführt habe, aber jeglicher Täterwille eindeutig nicht vorliegt, Durch die Zeugenaussage Melzl wurde bewiesen, dass ich auch später keinen Täterwillen hatte, sondern nur durch die Vorgehensweise von Kapelke zu dieser allseits bekannten dümmlichen Abwehrreaktion getrieben wurde.
Bisher gingen beide Landgerichte und auch der 5, Strafsenat des BGH. davon aus, zu wissen, was am 21. Oktober 1.995 in dem 4-Augen-Gespräch gesprochen wurde. Der BGH u. a. durch falsches Zitieren des Entlastungszeugen Melzl im Urteil. Aufgrunddessen wurde aus dem Entlastungszeugen Melzl ein Belastungszeuge für den BGH, obwohl seine Aussage sogar schriftlich vorliegt.
Der Zeuge hat immer ausgeführt, dass ich mein Tatinteresse zum Schein bekundet habe, um eine gegen mich vermutete Falle abzuwehren und die Hinterleute aufzudecken, die mich aus meinem Amt treiben wollten. Er führte aber weiter aus, dass sich sowohl Kapelke als auch Fischer noch nicht entschieden hätten, wörtlich sagte er: „Man ging auseinander, in Bayern würde man sagen: „Sie überlegns sichs, ich überlegs mir“
Auch bei der Zeugenaussage des vorsitzenden Richters Wirth wurde eine ganz wesentliche Passage weggelassen, deren Beweiskraft sich dadurch völlig anders darstellte.
Bei Erstellung der Revisionsschrift teilte mir schriftlich mein Anwalt mit, dass das skandalöse Falschzitieren bzw. Weglassen von ganz entscheidenden Punkten bei der Revision nicht eingebracht werden kann.
Aufgrund der Eindeutigkeit des höchstwahrscheinlich illegal erstellten Mitschnitts für meine Unschuld muss die Schutzwirkung des gesprochenen Wortes hinter der ungerechtfertigten Verurteilung eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden. Notfalls muss diese Sachlage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, ob man einen illegal beschafften eindeutigen Entlastungsbeweis im Strafverfahren nicht einführen darf.“ (...)
3) Ist der Staatsregierung, dem LKA und/oder der Staatsanwaltschaft Chemnitz
bekannt, dass das spätestens seit dem 23.8.99 im Besitz des Fischers befindliche Wortprotokoll (Brief Fischer an den BGH) des Vieraugengespräches Fischer/Kapelke vom 21.10.95 wortidentisch mit den angeblich im Oktober 2002 erstellten o.a. Fälschung oder Nachstellung dieser Tonaufzeichnung ist?
4) Aufgrund welcher Erkenntnisse sind die Staatsregierung und die unter Punkt 3 genannten Behörden sich sicher, dass die o.a. Tonbandaufnahmen tatsächlich erst im Nachhinein im Oktober 2002 erstellt worden sind und es sich bei den „sichergestellten“ Tonaufzeichnungen auf keinen Fall um Kopien der möglicherweise illegal erstellten Aufnahmen von 21. und 26. Oktober 1995 handelt?
Karl Nolle MdL
Dresden, 8. November 2002
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