Karl Nolle, MdL
Pressemitteilung, 12.06.2003
SPD-MdL Karl Nolle stellt Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges gegen Sozialministerin Weber und OB Baumann
Kurzfassung der Anzeige sowie Originaltext der Anzeige im Anhang
Karl Nolle SPD-MdL
0173-9219870
Der SPD Landtagsabgeordnete Karl Nolle hat am Mittwoch, 11.6.03 gegen Staatsministerin Christine Weber, MdL, Am Birkberg 4, 09405 Zschopau sowie OB Klaus Baumann, Reinhold Timme Str. 6, 09405 Zschopau Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz gestellt.
Auszüge aus der Strafanzeige (Original als Anhang)
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Frau Weber steht im Verdacht, durch falsche Angaben gegenüber der Sächsischen Aufbaubank (SAB) am 1.10.02 eine Beihilfe des Freistaates Sachsen zur Hochwasserhilfe erlangt zu haben, obwohl sie allenfalls durch Niederschlagswasser betroffen war. OB Baumann prüfte den Vorgang nicht.
Am 23. April 2003 wurde aufgrund eines erneuten, im April 2003 gestellten Antrages von Frau Weber durch die SAB noch einmal 7344 € bewilligt. Dieser Ergänzungsantrag lief nicht !!! über den Verwaltungsweg und wurde noch im April 03 wieder als Baumaßnahme „Hilfe bei der Beseitigung von Hochwasserschäden an eine Wohngebäude bezeichnet“!
Das Verhalten vor Frau Weber im April 2003 begründet m.E. den Anfangsverdacht eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen anderen über Tatsachen täuscht, bei diesem einen Irrtum erregt, auf Grund dessen eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, die zu einer Vermögensschädigung führt. Das muss in der Absicht der Täterin geschehen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Eine Täuschung über Tatsachen sehe ich in einer zumindest stillschweigenden Erklärung der Ministerin bei der zweiten Antragstellung, dass an ihrem Haus ein förderfähiger Hochwasserschaden eingetreten ist, dass also ihr Haus durch Hochwasser und eben nicht durch Regenwasser geschädigt wurde.
Nach allen äußeren Umständen des Falles besteht auch der Verdacht, dass dies Frau Weber bewusst war, dass sie also vorsätzlich handelte. Denn schon die Umstände der ersten Antragstellung sprechen dafür, dass Frau Weber bewusst war, der an ihrem Haus eingetretene Schaden sei nicht förderfähig.
Eine denkbare Strafbarkeit des Bürgermeisters wegen Untreue (§ 266 StGB) und eine mögliche Anstiftung der Ministerin hierzu wirft hochinteressante strafrechtliche Fragen auf, insbesondere nämlich die, ob aufgrund der Verwaltungsvorschrift der Bürgermeister mit seiner – falschen - Bestätigung der Hochwasserschäden bereits über das Vermögen der SAB und des Freistaates verfügt hat, die diesen Gesichtspunkt nicht noch einmal zu prüfen hatten. Möglicherweise hatte der Bürgermeister, wenn er denn schon Bescheinigungen ausstellte, eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne dieser Vorschrift.
Zur Frage der Betrugsstrafbarkeit erlaube ich mir abschließend den Hinweis, dass in besonders schweren Fällen des Betruges die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt.
Ein besonders schwerer Fall liegt auch dann in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Wenn sich strafrechtliche Vorwürfe bestätigen sollten, was selbstverständlich erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung festgestellt werden kann, so würde es sich bei dem Fall der Ministerin so oder so nicht um eine Bagatelle handeln.
Die Bürger Sachsens haben für Selbstherrlichkeit und Selbstbedienung kein Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Nolle, MdL
unter www.karl-nolle.de >Aktuell >Presse/Medien finden Sie über 90 Medienberichte zum Fall Weber
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Karl Nolle MdL
Bärensteiner Straße 30
01277 Dresden
An die
Staatsanwaltschaft Chemnitz
Postfach 921
09009 Chemnitz
vorab per Fax 0371/453-4445
Dresden, den 11.06.2003
Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges gegen
Frau Staatsministerin Christine Weber, MdL, Am Birkberg 4, 09405 Zschopau
Herrn OB Klaus Baumann, Reinhold Timme Str. 6, 09405 Zschopau
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen o.g. Bürgermeister Baumann und Staatsministerin Weber erstatte ich Strafanzeige wegen Verdachtes der Betruges, versuchten Betruges und aller sonstigen in Betracht kommenden Delikte. Frau Weber steht aus meiner Sicht im Verdacht, durch falsche Angaben eine Beihilfe des Freistaates Sachsen zur Hochwasserhilfe erlangt zu haben, obwohl sie allenfalls durch Niederschlagswasser betroffen war.
I.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der zu großen Teilen in Presseberichten dokumentiert ist:
Am 26. September 2002 erließ das Sächsische Staatsministerium des Innern eine Verwaltungsvorschrift zur Behebung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden . Hierin ist u.a. geregelt:
„I. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1. Der Freistaat Sachsen und die Bundesrepublik Deutschland unterstützen ... nach der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen ... die Instandsetzung ... von Wohngebäuden, die durch das Hochwasser im August 2002 beschädigt oder zerstört worden sind ...
2. Zweck der Zuwendung ist es, den Eigentümern von ... Wohngebäuden Hilfe bei der Beseitigung von Hochwasserschäden ... zu leisten.
3. ...
II. Zuwendungsgegenstand
(1) Gefördert werden:
1. Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten Wohngebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Wohngebäude...
2. ...
3. ...
(2) ...
(3) ...
III. ...
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zuwendung ist:
1. dass das Gebäude von der Flutkatastrophe im August 2002 ganz oder teilweise zerstört worden ist oder hochwasserbedingte Schäden aufweist,
2. ...
3. ...
...
VIII. Verfahren
1. Die Zuwendung ist bei der örtlich zuständigen Wohnungsbauförderstelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu beantragen.
2. ...
3. Den Antragsformularen sind insbesondere Bauzeichnungen ... beizufügen. ...
4. Die Gemeinde bestätigt auf den Antragsformularen, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um Zuwendungsgegenstände nach Nummer II. handelt.
5. Die Wohnungsbauförderstelle nimmt die Anträge entgegen, bestätigt den Antragseingang, prüft sie auf Vollständigkeit der Angaben und unterlagen und leitet die vollständigen Unterlagen an die Bewilligungsstelle weiter.
6. Bewilligungsstelle und Auszahlstelle für die Förderung ist die SAB.
7. ...
8. Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung auf entsprechenden Antragsvordrucken der Bewilligungsstelle. ...
9. ...
10. ...
11. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem SMI im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im begründeten Einzelfall Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
...“
Das von der Sächsischen Aufbaubank verwendete Formular „Antrag Hochwasser-Sonderprogramm für Wohngebäude trägt auf S. 1 den Vermerk „Zuschussprogramm zur Beseitigung und Behebung der vom Hochwasser an der Elbe und deren Zuflüssen verursachten Schäden an Wohngebäuden im Freistaat Sachsen“.
Unter 1. sind Angaben zum geschädigten Eigentümer zu machen,
unter 2. Angaben zum Bauobjekt,
unter 3. Angaben zu sonstigen gebäudebezogenen Zuwendungen/Leistungen (Versicherungsleistungen etc.),
unter 4. Angaben zur Berechnung des beantragten Zuschusses. Darin findet sich die Erklärung:
„Die Zuwendung wird auf der Grundlage der förderfähigen Wiederherstellungskosten beantragt.“
Unter 5. findet sich folgender Hinweis:
„Alle Angaben, insbesondere über Versicherungsleistungen und Spenden, sind subventionserhebliche Angaben im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Der Antragsteller ist verpflichtet, der SAB unverzüglich die Änderung oder den Wegfall aller für die Bewilligung oder Belassung der Subvention maßgeblichen Umstände anzuzeigen.“
Unter 6. sind Erklärungen des Antragstellers vorgedruckt. Dabei ist insbesondere folgende Erklärung enthalten:
„Die Angaben in diesem Antrag sind nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben.
Dem Antragsteller ist bekannt, dass Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschusses die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des innern zur Behebung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden (VwV-Aufbauhilfe-Wohngebäude 2002-Zuschussprogramm) vom 26. September 2002 ist.“
Das Haus von Frau Weber liegt hoch am Hang in Zschopau; es ist durch Oberflächenwasser aufgrund starker Regenfälle beschädigt worden .
Am 1. Oktober um 11.42 Uhr leitete Frau Weber ihre Antragsunterlagen aus ihrem Ministerbüro per Fax an den Oberbürgermeister von Zschopau, Herrn Klaus Baumann. Dieser unterschrieb und faxte den Antrag um 11.56 Uhr an Frau Webers Büro zurück . Als Bestätigung der Gemeinde dürfte der Oberbürgermeister unterschrieben und die vorgedruckte Erklärung „Das Bauvorhaben dient der Beseitigung von Schäden an den durch Hochwasser beschädigten Wohngebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile eines Wohngebäudes,“ bestätigt und angekreuzt haben. Weder der federführend für solche Anträge zuständige Ordnungsamtsleiter Wilfried Leibling noch der Leiter des Bauamtes waren mit dem Antrag von Frau Weber befasst.
Am 10. Oktober 2002 stellte Frau Weber ihren Förderantrag unter Beifügung weiterer, von ihrem Architekten Oßmann (Kreistagsmitglied für die CDU ) erarbeiteter Unterlagen beim Landratsamt in Marienberg. Dort wurde am 16. Oktober 2002 folgende Bestätigung unterzeichnet:
„Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV. Nummer 3 der VwV – Aufbauhilfe – Wohngebäude 2002 – Zuschussprogramm wird bestätigt.“
Der Antrag wurde am 23. Oktober 2002 von der SAB bewilligt. Es wurden 10.005 € bewilligt .
Bei den Auseinandersetzungen über die Frage, was als Hochwasserschaden zu verstehen sei, hatte sich Sachsen dafür eingesetzt, Schäden durch Starkregen nicht zu regulieren. Damit sollte erreicht werden, dass der sächsische Anteil am Fonds „Aufbauhilfe“ hoch bleibe und die Gelder jedenfalls für den Ausgleich der unmittelbaren Schäden ausreichen . Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 teilte das Sächsische Staatsministerium des Innern eine Definition des Schadensbegriffes durch das zuständige Bundesministerium vom 15. Oktober 2002 mit. Danach ist folgende Regelung zu beachten:
„Zu den direkten (förderfähigen) Schäden an Wohngebäuden und an der Infrastruktur in den Gemeinden zählen
· die durch das Hochwasser der Elbe und Donau sowie ihrer Zuflüsse verursachten Schäden sowie
· die durch hochwasserbedingten Anstieg des Grundwassers verursachten Schäden.
Nicht zu den förderfähigen Schäden zählen daher Schäden durch Schichtenwasser, Wasseransammlungen durch Niveaugefälle, durch Starkniederschläge übergelaufene Regenwasser- bzw. Mischkanalisationen oder mittelbare Schäden wie z.B. Einnahmeverluste durch Mietausfälle.“
Am 23. April 2003 wurde aufgrund eines erneuten, im April 2003 gestellten Antrages von Frau Weber durch die SAB noch einmal ungefähr 7.300 € bewilligt , genau wohl 7344 € . Dieser Ergänzungsantrag lief nicht !!! über den Verwaltungsweg und wurde noch im April 03 wieder als Baumaßnahme „Hilfe bei der Beseitigung von Hochwasserschäden an eine Wohngebäude bezeichnet“!
II.
Das Verhalten vor Frau Weber im April 2003 begründet m.E. den Anfangsverdacht eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen anderen über Tatsachen täuscht, bei diesem einen Irrtum erregt, auf Grund dessen eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, die zu einer Vermögensschädigung führt. Das muss in der Absicht der Täterin geschehen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die bekannt gewordenen Tatsachen begründen die Möglichkeit und damit den Verdacht, dass das Verhalten von Frau Weber diese Voraussetzungen erfüllt.
1.Täuschung über Tatsachen
Diese sehe ich in einer zumindest stillschweigenden Erklärung der Ministerin bei der zweiten Antragstellung, dass an ihrem Haus ein förderfähiger Hochwasserschaden eingetreten ist, dass also ihr Haus durch Hochwasser und eben nicht durch Regenwasser geschädigt wurde.
Nach allen äußeren Umständen des Falles besteht auch der Verdacht, dass dies Frau Weber bewusst war, dass sie also vorsätzlich handelte. Denn schon die Umstände der ersten Antragstellung sprechen dafür, dass Frau Weber bewusst war, der an ihrem Haus eingetretene Schaden sei nicht förderfähig.
· Zum Einen ergibt sich das bereits aus dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Förderrichtlinien und auszufüllenden Formulare. Regenwasserschäden sind keine Hochwasserschäden.
· Zum Zweiten deutet die Abweichung von normalem Verwaltungshandeln darauf hin, dass den Beteiligten daran gelegen war, eine Entscheidung außerhalb der üblichen Regeln zu treffen. Der zuständige Beamte wurde mit dem Vorgang nicht befasst . Der Antrag wurde ohne Prüfung nach nur 14 Minuten bewilligt. Die eigentlich erforderlichen Bauunterlagen und Schadensdokumentationen lagen nicht vor. Auf der Liste der vom Hochwasser betroffenen Grundstücke ist das von Frau Weber nicht verzeichnet, obwohl Anträge bewilligt wurden.
· Das anfängliche Einlassungsverhalten des Oberbürgermeisters, er habe nur den Wohnsitz bescheinigt , ist angesichts des klaren Wortlautes der Bescheinigung und der Verwaltungsvorschrift abwegig und ist ebenfalls ein Zeichen für das Bewusstsein rechtswidrigen Verhaltens der Beteiligten.
· Die immer wieder angedeutete Ausrede, man habe in einer rechtlich unsicheren Lage nicht genau gewusst, welche Schäden als Hochwasserschäden zu behandeln seinen, steht jedenfalls ernsthaften Ermittlungen nicht entgegen. Niemand hat bisher eine nennenswerte Zahl von Anträgen vorweisen können, erst Recht keine Bewilligungen, die bei Beschädigungen durch Regenwasser erfolgt wären. Die sächsische Haltung, die sich auch in der Verwaltungsvorschrift von Anfang an widerspiegelt, war immer auf die Förderfähigkeit nur von Hochwasserschäden gerichtet. Bezeichnend ist auch, dass der Freistaat keinerlei Anlass sah, nach der (eher den Auseinandersetzungen unter den betroffenen Ländern geschuldeten) Klarstellung des Bundes die sächsische Verwaltungsvorschrift zu ändern.
Erst Recht spricht alles dafür, dass im April 2003, also lange nach der Klärung der fehlenden Förderfähigkeit der Regenwasserschäden, die Ministerin wusste, die SAB werde nur in der Annahme, es liege ein echter Hochwasserschaden vor, die weitere Förderung bewilligen. In diesem Falle liegt in einem kommentarlosen Antrag der Ministerin zugleich die Erklärung, es werde ein Hochwasserschaden geltend gemacht. Das ist eine Erklärung über Tatsachen, und diese Tatsache ist bei einem Grundstück hoch über der Zschopau falsch, auch wenn sie von einer Ministerin abgegeben wird.
2. Irrtum
Auf der Grundlage einer so erfolgten Täuschung hätte somit der zuständige Sachbearbeiter bei der SAB irrig angenommen, es liege ein Hochwasserschaden vor.
3. Vermögensverfügung
Auf dieser Grundlage hätte der Sachbearbeiter über das Vermögen der SAB und des Freistaates Sachsen verfügt, indem er, was unzweifelhaft erfolgt ist, die zweite Förderungsrate auszahlte.
4. Schaden
Der Vermögensschaden liegt in der Minderung des Vermögens der SAB und des Freistaates durch die zweckwidrige Auszahlung der Fördermittel. Sollte es nicht zu einer Auszahlung gekommen sein, so liegt in der Bewilligung bereits eine konkrete Vermögensgefährdung, die ebenfalls einen Schaden begründet.
5. Absicht, einen rechtswidrigen Vorteil zu erlangen
Diese Absicht dürfte auf der Hand liegen. Denn bereits für den ersten Antrag gelten die oben aufgezeigten Anhaltspunkte, dass Ministerin und Bürgermeister davon ausgingen, der Ministerin stehe die beantragte Förderung nicht zu. Dies muss erst Recht für den Zeitpunkt der zweiten Antragstellung im April 2003 gelten.
III.
Eine Betrugshandlung der Ministerin durch die erste Antragstellung dürfte nicht vorliegen, weil sie bezüglich der Hochwasserschäden Erklärungen wohl nur gegenüber dem Bürgermeister abgegeben hat, der über die wahre Sachlage (nämlich die Hanglage des Grundstücks und die Schädigung allenfalls durch Regenwasser) im Bilde war und nicht getäuscht werden konnte.
Eine denkbare Strafbarkeit des Bürgermeisters wegen Untreue (§ 266 StGB) und eine mögliche Anstiftung der Ministerin hierzu wirft hochinteressante strafrechtliche Fragen auf, insbesondere nämlich die, ob aufgrund der Verwaltungsvorschrift der Bürgermeister mit seiner – falschen - Bestätigung der Hochwasserschäden bereits über das Vermögen der SAB und des Freistaates verfügt hat, die diesen Gesichtspunkt nicht noch einmal zu prüfen hatten.
Möglicherweise hatte der Bürgermeister, wenn er denn schon Bescheinigungen ausstellte, eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne dieser Vorschrift.
Eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 7 StGB dürfte nicht vorliegen.
IV.
Zur Frage der Betrugsstrafbarkeit erlaube ich mir abschließend den Hinweis, dass in besonders schweren Fällen des Betruges die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt.
Ein besonders schwerer Fall liegt auch dann in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Wenn sich strafrechtliche Vorwürfe bestätigen sollten, was selbstverständlich erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung festgestellt werden kann, so würde es sich bei dem Fall der Ministerin so oder so nicht um eine Bagatelle handeln.
Die Bürger Sachsens haben für Selbstherrlichkeit und Selbstbedienung kein Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Karl Nolle
Mitglied des Sächsischen Landtages