Karl Nolle, MdL
DNN, 03.05.2001
Hintergrund: Auszüge aus den Gutachten der Sächsischen Staatskanzlei
DRESDEN. In Wortlautauszügen eine Übersicht der Staatskanzlei zu den Gutachten:
„Der öffentlich bestellte und vereidigte Mieten-Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Wohnraum in der Schevenstraße der Mietpreisbindung unterlegen habe. Danach hätten alle Bewohner zu hohe Mieten bezahlt. Der Ministerpräsident hätte z.B. einen geldwerten Vorteil von 90.000,00 DM (also ca. 45.000.00 DM Zahlungen an das Finanzamt zu viel versteuert.
Die Serviceleistungen des Gästehauses wie z. B. Kochen durch den Koch oder die Reinigung sind durch die vertraglich festgelegten Zahlungen an den Freistaat abgedeckt.
Der Mieten-Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Mietfläche der Wohnung, der der Ministerpräsident bewohnt, falsch berechnet worden ist. Es hätten allenfalls 130 qm statt 150 qm für die Berechnung der Miethöhe zu Grunde gelegt werden dürfen. Dem Ministerpräsidenten sind daher einschließlich der Betriebskostenpauschale von 1997 bis heute 13.802,97 DM zu viel berechnet worden.
Das Wohnen von Familienangehörigen in den von den Bewohnern angemieteten Appartements war zulässig. Anders verhält sich dies mit Wohn-Aufenthalten außerhalb der angemieteten Räume. Bei zwei Sachverhalten muss der Mietzins noch entrichtet werden.
Der Ministerpräsident versteuert pro Jahr einen geldwerten Vorteil von ca. 22.000,00 DM. Dafür steht ihm steuerrechtlich die volle private Nutzung zu. Das schließt den Einsatz des Fahrers für die Abholung und den Transport von Familienangehörigen ein.
Die Frau des Ministerpräsidenten ist berechtigt, die Fahrbereitschaft des Innenministeriums zu nutzen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist von der Staatskanzlei zu prüfen, wenn Anforderungen vorliegen. Diese Prüfung ist in einigen Fällen fehlerhaft vorgenommen worden.
Eigenen Privatflüge von Frau Biedenkopf mit einem Polizeihubschrauber hat es nicht gegeben.
Mitarbeiter des Gästehauses wurden auch im Haus des Ministerpräsidenten am Chiemsee eingesetzt. Dies geschieht, um das Ehepaar zu unterstützen, wenn Gäste aus Dienstgründen empfangen werden. Durch Zweifelsfälle könnte eine Zahlungsverpflichtung von ca. 15.800,00 DM in Betracht kommen.“
(dpa)