Karl Nolle, Mitglied des Sächsischen Landtages, 19.04.2001
Verfassungsklage gegen den Ministerpräsidenten Kurt Biedenkopf
Wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Abgeordneten
Karl Nolle
Mitglied des Sächsischen Landtages
Bernhard-v.-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
An den
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Harkortstraße 9
04109 Leipzig
Dresden, den 19.04.2001
Antrag im Organstreitverfahren
Karl Nolle, Mitglied des Sächsischen Landtages, Bernhard-v.-Lindenau-Platz 1, Dresden
- Antragsteller –
gegen
Sächsische Staatsregierung, vertreten durch den Staatsminister der Justiz, Hospitalstraße 7, 01069 Dresden
- Antragsgegnerin –
Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 beantrage ich:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 SächsVerf verletzt hat, dass der Chef der Staatskanzlei die Frage Nr. 2 und 3 der Kleinen Anfrage des Antragstellers, Landtags-Drucksache 3/3664 nicht beantwortet hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 SächsVerf verletzt hat, dass der Chef der Staatskanzlei die Fragen Nr. 1, 3 und 4 der Kleinen Anfrage des Antragstellers, Landtags-Drucksache 3/3654 nicht, die Frage Nr. 2 dieser Kleinen Anfrage nicht nach bestem Wissen beantwortet hat.
Zur Begründung führe ich aus:
I.
1.
Die kleine Anfrage Drucksache 3/3664 („Dienstvilla des Ministerpräsidenten (2)“ – Dienstvilla -) betraf die Wohnverhältnisse im Anwesen Schevenstraße 1 in Dresden.
Anfrage und Antwort hatten folgenden Wortlaut:
Frage 1. Zahlt der Ministerpräsident für seine Dienstvilla eine Miete oder ein Nutzungsentgelt für die von ihm privat genutzten Räume und wenn ja, seit wann und wieviel?
ANTWORT: Der Ministerpräsident zahlt seit 01.07.1997 ein Nutzungsentgelt einschließlich einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 1.857,03 DM monatlich für die Wohnung im Gästehaus der Staatsregierung Schevenstraße 1. Bis 30.06.1997 war die Wohnung dem Ministerpräsidenten als Amtswohnung nach § 8 Abs. 2 Sächs.Ministergesetz vom 11.06.1991 zugewiesen.
Frage 2. Falls der Ministerpräsident kein oder kein angemessenes Nutzungsentgelt zahlt: Wie hoch ist der von der Staatsregierung veranschlagte geldwerte Vorteil des Ministerpräsidenten für die private Nutzung der Dienstvilla?
ANTWORT: Auf die Antwort zu Frage l wird verwiesen.
Frage 3. Wurde dieser geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert?
ANTWORT: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
Frage 4. Welche mieter- oder nutzerspezifischen Ein- und Umbauten werden im Anwesen Schevenstraße 1 seit Beginn der Nutzung und in welcher Höhe von wem veranlasst?
ANTWORT: Entsprechend dem Mietvertrag zwischen der TLG und dein Freistaat Sachsen wurden, seit Beginn der Nutzung, also in letzten 10 Jahren, auf Kosten des Freistaates sicherheitstechnisch notwendige und technisch erforderliche Baumaßnahmen in Höhe von ca. 1.012 TDM durchgeführt.
Frage 5. Wer hat in welcher Höhe mieter- oder nutzerspezifische Ein- und Umbauten für das Anwesen Sehevenstraße 1, bezahlt oder wurden sie als geldwerter Vorteil versteuert und wenn ja, in welcher Höhe?
ANTWORT: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
2.
Die kleine Anfrage Drucksache 3/3654 („Nutzung des Dienstwagens nebst Personenschützer durch Familienangehörige des Ministerpräsidenten“ – Dienstwagen -) betraf die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Familienangehörige des Ministerpräsidenten.
Anfrage und Antwort hatten folgenden Wortlaut:
Frage 1: In welchen Fällen wurde der Dienstwagen des Ministerpräsidenten für die Beförderung von Familienangehörigen des Ministerpräsidenten seit 1990 ohne gleichzeitige Mitfahrt des Ministerpräsidenten genutzt?
ANTWORT: Für den Einsatz und die Abrechnung des Dienstwagens des Ministerpräsidenten gelten die Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Verwaltung (VwV-DKfz) vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 537) sowie die steuerrechtlichen Vorschriften.
Der Dienstwagen des Ministerpräsidenten wird auch zur Beförderung von Familienangehörigen genutzt, soweit die Beförderung aus Gründen der angemessenen protokollarischen Repräsentanz des Freistaates Sachsen geboten (z. B. bei Empfängen u. a. repräsentativen Veranstaltungen) und/oder soweit eine Nutzung entsprechend den Bestimmungen der VwV-DKfz zulässig ist.
Frage 2: Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist die Beförderung von Familienangehörigen des Ministerpräsidenten erfolgt?
ANTWORT: Siehe Beantwortung zu Frage 1.
Frage 3: Wenn ja, wie ist die Nutzung des Dienstwagens den Nutzern in Rechnung gestellt worden?
ANTWORT: Siehe Beantwortung zu Frage 1.
Frage 4: Wenn ja, ist die Nutzung des Dienstwagens im obigen Sinne die Gewährung eines zu versteuernden geldwerten Vorteils an die Nutzer und wie hoch ist dieser?
ANTWORT: Die steuerliche Behandlung der nach der VwV-DKfz zulässigen privaten Nutzung richtet sich nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.
II.
Dadurch ist der Antragsteller in seinen verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordneter verletzt.
1.
Die Kleinen Anfrage Drucksache 3/3664 (Dienstvilla) wurde zu Fragen 2 und 3 nicht beantwortet, weil der Verweis auf die Antwort zu Frage 1 keine Antwort auf die gestellten Fragen darstellt. Frage 2 und Frage 3 waren auf einen anderen Gegenstand als denjenigen gerichtet, der mit Frage 1 erfragt und beantwortet wurde.
a)
Frage 2 war ganz konkret darauf gerichtet, wie hoch die Staatsregierung den geldwerten Vorteil (Nutzung der Dienstwohnung abzüglich evtl. gezahlten Nutzungsentgeltes) veranschlagt. Die Frage ist nicht missverständlich. Sie wird durch einen Verweis auf das gezahlte Entgelt oder, für die Zeit vor dem 1.1.1997, durch den Hinweis auf eine Zuweisung als Dienstwohnung, nicht beantwortet.
Wie hoch die Staatsregierung den geldwerten Vorteil veranschlagt, ist eine Frage nach einer konkreten, beantwortbaren Tatsache, nämlich der inneren Tatsache, zu welcher Auffassung von der Höhe des Vorteils die zuständigen Bediensteten und Mitglieder der Staatsregierung gekommen sind. Die Frage ist um so mehr gerechtfertigt, als die Staatsregierung gesetzlich verpflichtet ist, den geldwerten Vorteil klar zu beziffern. Das ergibt sich aus § 10 BBesG (Anrechnung geldwerter Vorteile auf die Vergütung) wie auch aus § 52 SäHO (Nutzungen und Sachbezüge grundsätzlich nur gegen angemessenes Entgelt). Zur Feststellung des Vermögensvorteils hat die Staatsregierung eigens eine Verwaltungsvorschrift erlassen (§§ 16 ff. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen VwV-DW vom 19. September 1995, SächsABl. S. 1193, geändert am 6. Februar 1998, SächsABl. S. 214), die jedenfalls auf die bis zum 30. Juni 1997 von der Antragsgegnerin behauptete Zuweisung der Dienstwohnung anwendbar war.
Die Frage nach der Bezifferung des geldwerten Vorteils kann nicht, wie von der Staatsregierung unternommen, dadurch beantwortet werden, dass lediglich auf eine Zuweisung als Dienstwohnung oder ein Nutzungsentgelt verwiesen wird. Erst dann wäre ein geldwerter Vorteil auszuschließen, wenn man davon ausginge, dass die Staatsregierung in der Zeit der Zuweisung einer Dienstwohnung die entsprechenden Vorteile, soweit sie nicht durch Wegfall des Ortszuschlages gemäß § 8 Abs. 4 SächsMinG a.F. kompensiert wurden, gemäß § 10 BBesG von der ausgezahlten Besoldung abzieht oder, in der anschließenden Zeit des Mietvertrages, den Mietvertrag nur zu angemessenen und üblichen Bedingungen abschließt.
Genau diese Überprüfung des ordnungsgemäßen Verhaltens der Staatsregierung ist das verfassungsmäßige Recht und die demokratische Pflicht des Antragstellers, zu deren Erfüllung ihm das Fragerecht gemäß Art. 51 SächsVerf dient. Mit ihrer Nicht-Antwort hat es die Staatsregierung gerade vermieden, ihre Auffassung von der Gewährung eines Vorteils oder Nicht-Vorteils für den Ministerpräsidenten zu äußern, die sie sich aber aufgrund der genannten gesetzlichen Vorschriften in jedem Falle bilden musste.
b)
Auch Frage 3 wurde inhaltlich nicht beantwortet. Der Verweis auf die Antwort zu Frage 1 ist nicht ausreichend. Frage 3 betraf die Versteuerung geldwerter Vorteile, nicht die Frage des Nutzungsentgeltes für die Wohnung des Ministerpräsidenten.
Soweit Frage 3 auslegungsbedürftig war, ist die Staatsregierung ihren Darlegungspflichten bei der Beantwortung (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 16. April 1998, Vf. 14-1-97, JbSächsOVG 1998, 16 = SächsVBl. 1998, 210) nicht nachgekommen. Nach der genannten Rechtsprechung hat die Staatsregierung die von ihr für maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bei der Verweigerung der Antwort darzulegen, damit die Ablehnung nachvollziehbar wird. Unterbleibt eine Beantwortung vollständig oder teilweise, so ist auch darzulegen, ob dies unter Beachtung der Wechselwirkung von Verfassungsrecht und einfachem Recht gerechtfertigt ist und weshalb Form und Verfahren der Beantwortung nicht so gestaltet werden konnten, dass die durch die Nichtbeantwortung geschützten Rechtsgüter auf andere Weise als durch die Antwortverweigerung hinreichend gewahrt werden konnten.
Diesen Anforderungen hätte die Staatsregierung nur genügen können, indem sie dargelegt hätte, wie sie ggf. die Frage versteht und warum sie eine Frage mit diesem Inhalt nicht beantwortet.
Die Staatsregierung hat aber schon nicht dargelegt, wie sie die Frage versteht, also ob sie die Frage auf das Verhalten des Ministerpräsidenten oder der Behörden bezieht. Ob letztere ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen steuerlichen Behandlung (beispielsweise Fertigung einer Kontrollmitteilung) nachgekommen sind, ist eine naheliegende Auslegung der Frage. Die Staatsregierung hätte dann darlegen müssen, was sie unter ordnungsgemäßer Behandlung versteht, und ob diese erfolgt ist. Wäre die Frage auf das persönliche Verhalten des Ministerpräsidenten bezogen worden, so wäre beispielsweise darzulegen gewesen, ob und warum das Steuergeheimnis einer Beantwortung entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.).
2. Die kleine Anfrage Drucksache 3/3654 (Dienstwagen) wurde nicht nach bestem Wissen vollständig beantwortet.
a)
Frage 1 wurde nicht beantwortet, weil die Antwort nur Rechtsausführungen enthält; gefragt wurde aber nach konkreten Tatsachen. Denn es wurde nicht gefragt „Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen wurde der Dienstwagen (...) genutzt?“, sondern „In welchen Fällen wurde der Dienstwagen (...) genutzt?“. Das ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang zu Frage 2. Denn dort ist das erfragt, was die Staatsregierung zu Frage 1 beantwortet hat, nämlich die rechtliche Grundlage der Nutzung. In dem allgemein bekannten, offenkundigen politischen Zusammenhang der Frage und ihrer Beantwortung kann darin nur eine bewusste Nichtbeantwortung der Frage 1 gesehen werden. Darin liegt eine bewusste Missachtung des verfassungsmäßigen Rechtes des Antragstellers aus Art. 51 SächsVerf.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Staatsregierung möglicherweise angesichts der offenbar häufigen Nutzung von Dienstwagen durch Familienangehörige des Ministerpräsidenten Schwierigkeiten hatte, die Frage vollständig zu beantworten. In diesem Falle war es ihr unbenommen, einen repräsentativen Zeitraum herauszugreifen und für diesen, beispielsweise für drei Monate, die Frage zu beantworten. Das wäre darzulegen gewesen (SächsVerfGH, a.a.O.).
Der Staatsregierung war die Beantwortung der Frage nach den tatsächlichen Fahrten auch möglich, jedenfalls dann, wenn sie sich an ihre eigenen Verwaltungsvorschriften gehalten hat. Denn gemäß Nr. 16.1 der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (SächsABl. 1999, S. 537 (VwV-DKfz)) ist für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Darin sind alle Fahrten einschließlich der Stadtfahrten einzeln aufzuführen; die Eintragungen sind von einem Fahrtteilnehmer durch Unterschrift zu bestätigen. Sondervorschriften für die Dienstkraftfahrzeuge der Mitglieder der Staatsregierung sind nur für diese Bestätigung vorgesehen, so dass insoweit das Fahrtenbuch auch ordnungsgemäß geführt ist, wenn lediglich der Fahrer die Eintragung vornimmt, ohne diese von einem Fahrtteilnehmer bestätigen zu lassen. An der Pflicht zur Führung des Fahrtenbuches ändert sich nichts.
b)
Frage 2 ist nicht nach bestem Wissen beantwortet. Die Antwort enthält sachliche Fehler, obwohl die richtigen Informationen der Staatsregierung unproblematisch zur Verfügung standen. Denn die VwV-DKfz ist nur die Grundlage für eigene Privatfahrten der Mitglieder der Staatsregierung. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Nr. 10.3 VwV-DKfz. Grundlage für die allein von der Frage betroffene Nutzung von Dienstwagen durch Familienangehörige (ohne Mitfahrt des Regierungsmitgliedes selbst, vgl. Wortlaut der Frage 1) ist die Verwaltungsvorschrift nicht. Der Personenkreis der zur Nutzung des Dienstwagen Berechtigten wäre anderenfalls nicht mehr abzugrenzen. Aus der unzutreffenden Beantwortung der Frage ergibt sich, dass die Frage nicht nach bestem Wissen beantwortet wurde.
Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihrem Geschäftsbereich eingeholt werden können, mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urt. v. 16. April 1998, Vf. 19-I-97, JbSächsOVG 1998, 20 = SächsVBl. 1999, 211). Schon bei oberflächlicher Lektüre der Verwaltungsvorschrift musste bei Erarbeitung der Antwort auf die Kleine Anfrage deutlich werden, dass die Anwendung der Vorschrift auf den allein von der Frage umfassten Personenkreis höchst problematisch sein würde. Solche Zweifel darf die Staatregierung nicht ignorieren. Wenn sie global behauptet, die VwV-DKfz sei die Rechtsgrundlage für die Dienstwagennutzung auch der Familienangehörigen, unternimmt sie den Versuch, den fragenden Abgeordneten mit einer zumindest ausweichenden Antwort (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.) in die Irre zu führen. Das ist mit Art. 51 SächsVerf nicht vereinbar.
c)
Frage 3 ist nicht beantwortet. Sie richtet sich auf konkrete Tatsachen, nicht auf Rechtsausführungen.
d)
Das gilt auch für Frage 4. Die Staatsregierung wird zu einer konkreten inneren Tatsache befragt, nämlich ihrer Meinung zur Frage des geldwerten Vorteils. Der Hinweis auf steuerrechtliche Vorschriften genügt nicht; der Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, sich über deren Einhaltung ein Bild zu machen.
III.
Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass in der zwischenzeitlichen Diskussion zahlreiche Fakten bekannt geworden sind, die die gestellten Fragen in einem anderen Licht erscheinen lassen, möglicherweise auch bereits beantworten. Durch ihre unzureichende Beantwortung der Fragen hat die Staatsregierung insoweit auf den politischen Meinungsbildungsprozess Einfluss genommen, dass sie dem Antragsteller einen Informationsvorsprung vorenthalten hat, der ihm bei ordnungsgemäßer Beantwortung der Fragen zugekommen wäre. Das steht der Staatsregierung nicht zu. Der Abgeordnete hat einen Anspruch darauf, dass seine Anfrage in dem von ihm gewählten Verfahren beantwortet wird (SächsVerfGH, Urt. v. 16. April 1998, Vf. 19-I-97, JbSächsOVG 1998, 20 = SächsVBl. 1999, 211). Art. 51 Abs. 1 S. 1 SächsVerf zeigt mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Antwort, dass das Zeitmoment von der Verfassung in das Recht des Abgeordneten aufgenommen wurde. Im Hinblick auf die politische Meinungsbildung, in der der Abgeordnete bestehen muss, zeigt diese Bestimmung ihren auch vorliegend zutreffenden Sinn.
(Karl Nolle, MdL)