Karl Nolle, MdL

Agenturen dpa, 15:09 Uhr, 14.09.2011

Die Funkzellenauswertung

 
Dresden (dpa/sn) - Ermittler können mit Hilfe der sogenannten Funkzellenauswertung Straftaten aufklären. Auf Anfrage bei den Providern erhalten sie für ausgewählte Gebiete (Funkzelle) sogenannte Verkehrsdaten von Gesprächen oder SMS-Kontakten, also etwa die Nummern von Anschlüssen und Angaben zur Dauer von Gesprächen. Für ein Gespräch können mehrere Datensätze zusammenkommen. Später können dann daraus personenbezogene Daten ermittelt werden.

Eine Funkzellenabfrage darf es nur geben, wenn die Erforschung eines Sachverhaltes «ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre», besagt Paragraf 100g der Strafprozessordnung. Sie muss verhältnismäßig sein, also Zeit und Ort müssen stark eingegrenzt werden, um Rechte Dritter zu schützen. Problematisch wird es, wenn Daten zum Beispiel von Abgeordneten, Rechtsanwälten, Journalisten oder Geistlichen erfasst werden. Sie dürfen in der Regel nicht verwendet werden, weil diese Personengruppen besonders schützenswerte Grundrechte haben.

Eine Abfrage ist meist nur erfolgreich, wenn mehrere Funkzellen - also unterschiedlich große Gebiete, in denen die Dienste der einzelnen Mobilfunkanbieter verfügbar sind - abgefragt werden. Die Polizei regt die Maßnahme bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an. Für die Abfrage muss es dann einen richterlichen Beschluss geben. Wenn Daten für eine Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden, müssen sie gelöscht werden. In der Praxis entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Speicherung oder Löschung dieser Daten.

dpa stz yysn w4 eni
141509 Sep 11

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