Karl Nolle, MdL

Dresdner Morgenpost, 21.04.2004

Minister Rasch zur Affäre Pilz

“Auch ein Polizeichef darf nicht betrunken im Dienst sein”
 
DRESDEN - Landespolizeichef Eberhard Pilz (59) bleibt im Dienst. Obwohl ihn mehrere Zeugen mit Alkoholvergeben bei Sonderermittler Malte Bardt schwer belastet haben. Innenminister Horst Rasch (CDU) nennt die Vorwürfe gegen Pilz nun nicht mehr substanz- und haltlos. Aber Konsequenzen will er erst ziehen, wenn Bardts Bericht vorliegt.

„Ich stehe natürlich zu meinem Landespolizeipräsidenten", so Rasch. Aber offenbar nicht mehr uneingeschränkt. Vor einem Monat sprach er noch von „intriganten Heckenschützen" und dass er nicht zulassen werde, „dass die ungeheuerlichen Vorwtirfe im Raum stehen bleiben". Egal ob es um „sexuelle Belästigungen, ungenehmigte Nebentätigkeiten, private Umzugshilfen oder Alkoholprobleme geht".

Doch sechs Zeugen sollen bereits bei Bardt ausgesagt haben. Rasch kryptisch: „Ich bestätige nicht, dass ich etwas weiß oder nicht weiß." Hat er wenigstens Kenntnis von den Alkoholvergehen seines Polizeichefs? „Ich habe nicht die Absicht, auf ihre Fragen zu antworten." Darf ein Polizeichef denn im Dienst trinken? „Da muss auch das gesellschaftliche Umfeld mit bewertet werden." Immerhin: „Auch ein Polizeichef darf nicht stockbetrunken im Dienst sein."

Rasch will den Vorermittlungsbericht von Bardt abwarten. Er wolle ihn nicht drängen. „Einen Termin gibt es nicht", so der Minister. „Ich werde auch über den aktuellen Stand der Ermittlungen nicht informiert." Bei dieser Antwort atmete Raschs Pressesprecher Thomas Uslaub hörbar unwohl auf und legte die Stirn in Falten. Weiß er es besser?

SPD-Innenpolitiker Peter Adler: „Rasch bewertet die Vorgänge in der sächsischen Polizei mit zweierlei Maß. Während der Leiter der Polizeischule in Bautzei wegen erster Zwischenergebnisse suspendiert ist, will er Pilz bis zum endgültigen Ergebnis der Ermittlungen im Amt belassen." Bevor Pilz entlassen werde, müsse wohl erst noch geklärt werden, „wie viel Alkohol in einem Pils(z) sein darf ". JU

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