Karl Nolle, MdL

sueddeutsche.de, 18.11.2009

Urteil in Karlsruhe: Verwüstete Erinnerung

Der Volksverhetzungsparagraph ist ein Sonderrecht gegen die Neonazis - und trotzdem verfassungsgemäß. Das ist in Ordnung, weil das Grundgesetz eine besondere Geschichte hat.
 
Ein Kommentar von Heribert Prantl

Für den Fernseher gibt es eine Fernbedienung, für die Auseinandersetzung mit Neonazis nicht. Ein braunes Programm lässt sich nicht so einfach umschalten, abschalten, wegschalten, verbieten - auch wenn man das gern täte. Die Meinungsfreiheit gilt nämlich nicht nur für angenehme oder wertvolle Meinungen, sondern auch für unangenehme und schädliche; also brauchen auch Neonazis um ihre Grundrechte nicht zu betteln. Warum hat dann das Bundesverfassungsgericht soeben den neu formulierten, erweiterten Volksverhetzungsparagraphen für verfassungsgemäß erklärt?

Zur Meinungsfreiheit gehört es, den fürchterlichsten Unsinn erzählen zu dürfen. Es ginge mit der Meinungsfreiheit zu Ende, wenn der Staat und seine Gerichte darüber entscheiden dürften, welche Meinung Sinn ergibt und welche nicht. Man darf also, so ist es Recht, auch für einen Unsinn demonstrieren. Grundrechte müssen sich gerade dort bewähren, wo es dem Staat und der Mehrheit der Bevölkerung nicht passt. Das war und ist die Linie des Karlsruher Gerichts. Es darf keine Meinungen geben, so sagen die Richter seit jeher, die von vornherein verboten sind. Warum hat dann das Bundesverfassungsgericht den Volksverhetzungsparagraphen für verfassungsgemäß erklärt?

Üblicherweise heißt es ja, dass eine Demokratie nicht auf Verbote setzt, sondern auf Überzeugung; dass das Grundgesetz auf die Kraft der freien Auseinandersetzung vertraut; und dass diese freie Auseinandersetzung die wirksamste Waffe sei gegen die Verbreitung menschenverachtender Ideologien. Traut das höchste Gericht seiner eigenen Argumentation nicht?

Das Strafgesetzbuch verbietet die Auschwitzlüge, also die Leugnung des Holocaust und es bestraft seit einigen Jahren auch die Verherrlichung des Nationalsozialismus, wenn dadurch der öffentliche Friede oder die Würde der Opfer verletzt wird. Besonders präzise formuliert ist dieser neue Paragraph 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuches nicht. Aber er war und ist die Grundlage dafür, dass viele kampfgestiefelte Aufmärsche der Neonazis verboten werden konnten. Seitdem diese Strafvorschrift in Kraft ist, gibt es in Wunsiedel die alljährlichen Neonazi-Spektakel zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess nicht mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun dieses Sonderrecht geprüft - und es, mit einiger argumentativer Anstrengung, für begründet und verfassungsgemäß erklärt. Die Richter haben mit sich und der Frage gerungen, warum ein Verbot, das eigentlich in einer Demokratie nicht statthaft ist, in diesem Fall doch statthaft sein kann und sollte. Die Richter versuchen zum einen, das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch für die Braunen zu erhalten, und gleichwohl das Sonderrecht gegen sie zu bestätigen. Sie machen das so: Braune Meinungen sind erlaubt, extrem braune Meinungen nicht. Extrem braun sind sie dann, wenn sie als Aggression und als Angriff auf die Opfer, als Lobpreisung der Gewalt- und Willkürherrschaft daherkommen. Gut greifbar ist diese Unterscheidung in der Begründung nicht, aber im Ergebnis doch: der Volksverhetzungsparagraph ist verfassungsgemäß, die darauf gestützten Versammlungsverbote sind in Ordnung.

Und das ist deswegen in Ordnung, weil das Grundgesetz eine ganz besondere Geschichte hat: am Wegrand stehen Herrenmenschen und KZ-Wächter; am Wegrand liegen Dachau, Auschwitz und Bergen-Belsen. Die Freiheits-Grundrechte des Grundgesetzes verkörpern die Erinnerung an das Menschheitsverbrechen. Diese Erinnerung darf nicht verwüstet werden durch die militante Beleidigung der Opfer. Die Grundrechte sollen nicht missbraucht werden, um das Gedenken derer zu verhöhnen, die sie verkörpern.

Ist das ein Sonderrecht? Ja, das ist ein Sonderrecht. Aber es hat einen ganz besonderen, triftigen Grund. Der ist nicht entfallen, weil das Grundgesetz 60 Jahre alt geworden ist.