Karl Nolle, MdL

Agenturen dapd, 17:00 Uhr, 12.10.2011

Sitzblockade ist nicht per se strafbar

Hintergrund
 
Dresden (dapd-lsc). Nur friedliche Demonstrationen können sich auf den Schutz des Grundgesetzes berufen. Auch bloße Sitzblockaden werden vom Bundesverfassungsgericht seit 1995 nicht mehr als strafbare Nötigung eingestuft. Denn hier bestehe «die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit». Die damit auf die Polizei ausgeübte Zwangswirkung sei «nur psychischer Natur». Der Polizei bleibt dann nichts anderes übrig, als die Sitzblockierer wegzutragen. Die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten Sitzblockierer aber dann, wenn sie sich anketten oder Barrieren errichten.

Verboten werden darf eine Demonstration nur, wenn es «konkrete Anhaltspunkte» dafür gibt, dass es auf der Kundgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Straftaten oder strafbaren Äußerungen kommt. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon wiederholt anlässlich von angemeldeten Neonazi-Demos entschieden. Ein vager Verdacht oder eine Vermutung, dass es zu Straftaten kommen könnte, genügte den Karlsruher Richtern dabei jeweils nicht.

In der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Sitzblockaden Ende März stellten die Richter außerdem klar: Wer aus politischen Gründen mit einer Sitzblockade den Straßenverkehr behindert, kann nicht ohne Weiteres wegen Nötigung bestraft werden. Die Karlsruher Richter gaben der Verfassungsbeschwerde eines Mannes statt, der sich aus Protest gegen den Irak-Krieg mit rund 40 anderen Demonstranten auf eine zum US-Luftwaffenstützpunkt bei Frankfurt am Main führenden Straße gesetzt hatte.

Der Kläger musste wie die übrigen Demonstranten von der Polizei weggetragen werden und wurde später wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 450 Euro verurteilt. Aus Sicht des Verfassungsgerichts verletzte die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main den Mann in seiner Versammlungsfreiheit. Das Landgericht habe «den Versammlungscharakter der Sitzblockade mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint», hieß es zur Begründung.

dapd/dmu/grk/kos /
1121700 Okt 11