Karl Nolle, MdL

Sächsische Staatskanzlei, 07.04.08, 18:00 Uhr, 07.04.2008

Kreditfinanzierung von Fondsanteilen durch die Sachsen LB für die Eheleute Milbradt

Informationen zur Sache (mit einem Hinweis auf das Gesetz über das Kreditwesen §15 Organkredite)
 
Die Eheleute Milbradt haben ihr jeweiliges Einzelvermögen auf verschiedene Art und Weise angelegt, unter anderem auch in diversen Fonds. In drei der Engagements war eine teilweise Kreditfinanzierung des Fondsanteils durch die Sachsen LB in der Konstruktion vorgesehen. Diese drei Engagements sind:

1. Kyma Objekt Löhr's Carré (Kreditanteil 24.746,53 €) Georg Milbradt
2. Kyma Objekt Löhr's Carré (Kreditanteil 24.746,53 €) Angelika Meth-Milbradt
3. Ariadne KG (Kreditanteil 122.198,76 €) Angelika Meth-Milbradt


In allen drei Fällen erfolgte die Kreditaufnahme zu den festgelegten und im Prospekt/ Broschüren veröffentlichten Konditionen und wurde durch den Vorstand und den Verwaltungsrat der Bank entsprechend genehmigt. Sonderkonditionen, Vorteile oder Vergünstigungen gab es nicht. Nur zur Einordnung anbei auch entsprechende Informationen unter Gesetz über das Kreditwesen.

Die Details (Wiederholung)

Der Ministerpräsident und seine Gattin haben sich 1996 also Mitte der Neuziger Jahre an einem Fonds beteiligt, der für den Neubau der Sparkasse Leipzig und die Sächsische Landesbank in Leipzig am Löhr's Carrd aufgelegt wurde. Es handelte sich um einen Fonds der DAL (Deutsche Anlageleasing – Leasinggesellschaft der Sparkassen und Landesbanken) mit dem Namen „Kyma Objekt Löhr's Game", der (nach unseren Recherchen) von hunderten anderer Anleger in der gleichen Form auch gezeichnet wurde. Der Fond wurde öffentlich durch Prospekte und Broschüren etc. beworben und verkauft. Die Konditionen und Konstruktionen für den Fonds und den Kredit waren in dem öffentlichen Prospekt für alle Anleger festgelegt. Sämtliche Informationen über den Fonds, seine Konstruktion und seine Konditionen waren für alle Bürger transparent und einsehbar; sie sind beim Vertrieb des Fonds offensiv publiziert worden.

Die Konstruktion des Fonds war so angelegt, dass ein Teil des gezeichneten Eigenkapitals durch einen vorgegebenen Anteil mittels eines Kredites der Sachsen LB refinanziert werden musste. Der Anteil der Kreditfinanzierung war so gewählt, dass die Finanzierungszinsen durch die Leasingrate (Miete des Objektes) gerade gedeckt wurde. Das Institut wollte das Kreditgeschäft für den Fond aus eigenem geschäftlichen Interesse selbst realisieren.

Jeder Bürger, der die Fonds gezeichnet hat, verfuhr nach genau dem gleichen Prinzip und hat den Kredit des Institutes in Anspruch genommen, da andere Konstruktionen die Rendite aus steuerlichen Gründen gemindert hätte. Wegen der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat war der Kredit an den Ministerpräsidenten trotz seines Standardcharakters damals ein Organkredit. Der Ministerpräsident erhielt dieselben Kreditbedingungen wie die anderen Fondszeichner. Der Kredit ist nach den Regeln des § 15 KWG vorn Verwaltungsrat gebilligt worden. Die Existenz der Regelung des § 15 KWG beweist, dass entsprechende Rechtsgeschäfte eines Kreditinstitutes mit Mitgliedern eines Überwachungsorganes durchaus üblich und zulässig sind. Die Einhaltung des Verfahrens aus § 15 KWG indiziert dabei gerade das Fehlen eines Interessenkonfliktes. Wäre ein solcher zu befürchten gewesen, hätten die zuständigen Bankorgane das Geschäft nicht gebilligt. Der Kredit war aus der Sicht der Bank auch völlig risikolos, da der Kreditnehmer neben dem Kredit den überwiegenden Teil des Fondsanteils selbst aufbringen musste. Organkredite werden im übrigen bei Kreditprüfungen besonders geprüft.

Nach Ansicht der Sächsischen Staatskanzlei bestand sowohl aus damaliger als auch aus heutiger Sicht ganz klar kein Interessenkonflikt. Schon vor der Fondszeichnung war am

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31.5.1996 die Rechtsaufsicht generell vom Finanzminister getrennt worden und lag beim Staatssekretär, um gerade Interessenkonflikte auszuschließen. Diese Regelung galt bis zur Umwandlung der Sachsen LB in eine AG Ende 2007. Der Fonds wurde in der breiten Öffentlichkeit durch einen Prospekt beworben und vertrieben, der die genaue Fondskonstruktion und die Zeichnungsbedingungen enthielt und hat hunderte, wahrscheinlich tausende weiterer Anleger gefunden. Eine Veränderung von Fondskonditionen zu Gunsten des damaligen Finanzministers und heutigen Ministerpräsidenten hat nicht stattgefunden. Der Fonds Kyma befand sich damals in Konkurrenz zu ähnlichen Produkten.

Informationen zum Fonds Kyma Objekt Löhr's Carre (Wiederholung)

Aus dem Fondsprospekt (Beteiligungsangebot zum Immobilien-Leasingfonds Verwaltungsgebäude der Landesbank Sachsen Girozentrale Leipzig) geht folgendes hervor:

Für Fondszeichner öffentlich angeboten wurde ein Beteiligungsangebot an der Kyma Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Löhr's Carree KG, Mannheim, über einen Treuhänder, Perlit Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Mainz, (Perlit). Die Perlit war eine - mittelbare - Tochter der Deutsche Anlagen-Leasing GmbH.

Leasingnehmer war die Landesbank Sachsen Girozentrale. Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 20 Jahren hat die Sachsen LB gemäß Prospekt das Recht, das Leasingobjekt zum kalkulatorischen Restwert zu erwerben. Das Investitionsvolumen belief sich auf 172.480.967 DM, wovon 69.380.967 DM über Fremdkapital aufgebracht werden sollten. Dieses Darlehen wurde durch die Sachsen LB zur Verfügung gestellt.

Die verbleibenden 103.100.000 DM sollten über Eigenkapital, davon 103.000.000 DM über Zeichnungskapital der Anleger, zur Verfügung gestellt werden. Der Anlegerbeitritt sollte erstmals zum 30.12.1996 erfolgen. Der Vertrieb erfolgte über SüdlmmobilienFonds GmbH (seinerzeit: Unternehmen der Westdeutschen ImmobilienBank), die Deutsche Anlagen-Leasing GmbH (seinerzeit: Unternehmen der Westdeutschen ImmobilienBank, der LB Rheinland-Pfalz, Hessische Landesbank
und Bayerische LB). Die Renditeprognose im Prospekt setzte voraus, dass die Inanspruchnahme der konzeptionsbedingten Anteilsfinanzierung der Anleger erfolgte. Die Sachsen LB hat gemäß S. 9 des Fondsprospektes den Anlegern eine persönliche Anteilsfinanzierung in Höhe von 44% des Zeichnungsbetrages angeboten. In den Erläuterungen zur Liquiditätsprognose der Anleger S. 52 steht: "Erfolgt die Anteilsfinanzierung nicht oder zu veränderten Konditionen, so hat dies Auswirkungen auf die Rendite."

In der Beitrittserklärung zur Kyma Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Löhr's Carree KG konnten Anleger ankreuzen, dass "die teilweise Finanzierung meines Beteiligungsbetrages über die Aufnahme eines - bereits in der Fondskonzeption vorgesehenen - persönlichen Darlehens von 44% meines Beteiligungsbetrages" erfolgt.

Informationen zum Fonds Ariadne

Für Fondszeichner öffentlich angeboten wurde ein Beteiligungsangebot an der SLB-LeasingFonds GmbH & Co. Ariadne KG Heidelberg. Der Fonds wurde Ende 1999 zur Finanzierung eines Flugzeuges (Airbus) aufgelegt und hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Nach Ende der Laufzeit wird das Darlehen aus den Erlösen des Fonds getilgt.

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Der Vertrieb erfolgte über Sparkassen und weitere Finanzinstitute offen und für jeden Bürger zugänglich. Auch hier wurde der Fonds und Kredit zu den ausgeschriebenen Bedingungen gezeichnet, das Engagement wurde ebenfalls als Organkredit angezeigt und gemäß den gesetzlichen Vorschriften entsprechend genehmigt. Alle weiteren Informationen zum Fonds entnehmen Sie bitte der beiliegenden Werbebroschüre.




Zum Überblick die gesetzliche Grundlage: Gesetz über das Kreditwesen §15 Organkredite

(1) Kredite an

1. Geschäftsleiter des Instituts,
2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,

3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind(Aufsichtsorgan),

4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts,

5. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,

6. stille Gesellschafter des Instituts,

7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist,

8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört,

9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist,

10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts beteiligt sind,

11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und

12. persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte

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Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder,

(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden Unternehmens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden. Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß § 10c Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden kann. Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des
Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. Organkredite, die nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der Organkredit gewährt worden ist. Organkredite, die die von der Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen zurückzuführen; in der Zwischenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,

2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und

3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden.

(4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils am Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.

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(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen.

§16
(aufgehoben)

§ 17 Haftungsbestimmung

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die
Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.



Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.


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