www.johannes-lichdi.de, 13.02.2015
Johannes Lichdis Blockade-Prozess: Verfassungsbeschwerde
Johannes Lichdi erhebt Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung am 7.4.2014 und gegen die Ablehnung der Revision.
http://www.johannes-lichdi.de/fileadmin/user_upload/Judica/14-11-6.VB-SaechsVerfGH.pdf
Beschwerdegegenstand
Der Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art.81 Abs.1 Nr. 4 SächsVerf.
a) Die Beschwerde richtet sich gegen die Verurteilung des Amtsgerichts Dresden, Az. 217 Cs 205 Js 7534 / 12 vom 7.4.2014 wegen "der Störung von Aufzügen" zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 150 € nach "§ 21 Versammlungsgesetz, § 25 Abs.2 StGB. Urteil des AG Dresden, Az. 217 Cs 205 Js 7534 / 12 vom 7.4.2014, Anlage 1.
b) Die Beschwerde richtet sich weiterhin gegen den Beschluss des OLG Dresden,Az. 3 OLG 23 Ss 404 / 14 vom 29.9.2014, zugestellt am 7.10.2014, die die Revision des Beschwerdeführers verworfen hat, weil keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil vorlägen. Beschluss des OLG Dresden, Az. 3 OLG 23 Ss 404 / 14 vom 29.9. 2014, Anlage 2.
Der Beschwerdeführer ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die Entscheidungen des AG und des OLG Dresden betroffen, da diese ihn wegen einer Straftat verurteilen. Er wird durch diese Entscheidungen in seinem grundrechtsgleichem Recht des Verbots einer Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG, Art.78 Abs.3 SächsVerf in Verbindung mit Art.70 Abs.1, 125a Abs.1 Satz 2 GG sowie in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art.8 Abs.1 GG, 23 Abs.1
SächsVerf verletzt.
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