Karl Nolle, MdL
www.jg-jena.de, 06.02.2012
Gegen die menschenverachtenden Ziele der NPD darf jedermann demonstrieren, laufend, stehend, sitzend, liegend, auf den Händen gehend oder auf Stelzen...
Stellungnahme des RA Johannes Eisenberg zur Anklageschrift gegen Pfarrer Lothar König.
VERZWEIFELT WENN DA NUR UNRECHT IST UND KEINE EMPÖRUNG
Stellungnahme des RA Johannes Eisenberg zur Anklageschrift
26. Januar 2012
Hier die vollständige Stellungnahme von Johannes Eisenberg zur Anklageschrift und den darin enthaltenen Vorwürfen gegen Lothar König am 19.02.2011 in Dresden als PDF.
Kleine Vorschau:
S. 4
(…) „Daneben belegt das eine tatsächlich demokratiefeindliche Grundhaltung der Anklage:
Erstens ist es in Demokratien üblich, nicht mit jedem zur Verfügung stehenden Mittel – koste es was es wolle – die eigenen politischen Ziele zu verfolgen. Zweitens ist es eine falsche Annahme, dass nur Handlungen, die den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen, am 19.2.11 ermöglichten, sich den Nazis in den Weg zu stellen. In der Tat scheinen sich Staatsanwaltschaft Dresden und Polizei in einem paranoid-geschlossenen System von Verfolgungswahn verstrickt zu haben, das antifaschistische Aktion mit Straftat gleichsetzt.“
S. 5
(…) „Die Wahrheit ist: Das Grundrecht auf Demonstration ist ein Abwehrrecht gegen den Staat. Es ist kein Abwehrrecht gegen anderer Leute Demonstrationsrecht. Der Staat darf Manifestationen gegen zeitlich vorhergehend angemeldete NPD- und Rechtsextremistendemonstrationen (im Folgenden NPD genannt) nicht per se verbieten. Art 8 GG begründet nicht das Recht, ohne kritische Gegendemonstration zu demonstrieren. Denn die Gegendemonstranten nehmen ihrerseits das Grundrecht das Grundrecht aus Art. 8 GG wahr. Es gibt keinen Rechtssatz, der eine Art Windhundrennen vorschreibt, also dem das Recht zum – ungestörten – Umzug eröffnet, der als erster angemeldet hat.“
S. 7
(…) „Das Recht zur Äußerung eigener Meinung und Demonstration beschränkt sich nicht auf Kritik am Staat. Es ist umfassend: Auch gegen Aufzüge der NPD und ihrer menschenverachtender Ziele darf jedermann überall demonstrieren, laufend, stehend, sitzend, liegend, auf den Händen gehend oder auf Stelzen.
Nicht der NPD-Faschist genießt den Anspruch, dass der Staat gegen die Bürger, die an Ort und Stelle, an der der NPD-Faschist demonstriert, für die Öffentlichkeit kundtun wollen, dass sie damit nicht einverstanden sind, und die durch ihre Nähe auch verhindern wollen, das Bild und Propagandamaterial entsteht, das um die Welt geht, und das den Eindruck erweckt, die NPD könne widerspruchsfrei demonstrieren, Aufzugsverbote ausspricht an Ort und Stelle der NPD-Demonstration.“
S. 8
(…) „Es wird der Tag kommen, an dem die alberne Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte von einem Gericht höherer Ordnung mit der Verfassung und den Europäischen Menschenrechten in Übereinstimmung gebracht wird. Wir legen Wert darauf, dass wir die Sprachfloskeln der Dresdner Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nicht widerspruchslos hinnehmen.“
S.11
(…) ”Gänzlich abwegig ist die Vorstellung, Steinwürfe könnten durch „anreißerische und rhythmische“ Musik untermalt werden (Tatziffer 2.4.) und dies erfülle zudem noch den Straftatbestand des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall.” (…)
“In der Videokompilation „Beweisvideo „66. Jahrestag der Zerstörung Dresden, Polizeidirektion Dresden, Sonderkommission 19/2 Julius-Wahlteich-Straße 2, 01159 Dresden, Tatverdächtiger Lothar König …“, wird (…) insinuiert, der Angeschuldigte hätte irgendetwas mit dem Hinzueilen anderer Demonstranten zu tun. Dies trifft jedoch schlechterdings nicht zu, er spielte lediglich Musik. Bei dieser handelte es sich um zeitgenössische elektronische Musik ohne Textuntermalung, die einmal 22 Sekunden und einmal 30 Sekunden dauerte.
Dass diese Musik seitens einer vermutlich aus dem Beitrittsgebiet stammenden, mit FDJ-Liedgut sozialisierten Person als „aufreißerisch“ empfunden und ihr Abspielen als Straftat eingestuft wird, löst bei dem im Gebiet der alten Bundesrepublik in den 1970er Jahren adolescent gewordenen Verteidiger Heiterkeit aus. Eine Straftat kann der Angeschuldigte mit dem Abspielen dieser Musik von vornherein nicht verwirklicht haben, zumal anders als das tschekkistische Liedgut aus der Jugendzeit der Strafverfolger über keine „aufrührerischen“ Texte verfügte, nämlich „Instrumentals“ darstellte. Um die Lüge aufreißerische Musik sei gespielt worden, nicht zu decouvrieren, wird in dem kompilierten Video der Ton an der betreffenden Stelle ausgeblendet.“